Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 717/2023 vom 30.10.2023

Landes-Förderprogramm Klimaanpassung

Das Land NRW hat die Klimaanpassungsrichtlinie (KA-RL) als Förderprogramm für Klimaanpassungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Im Ministerialblatt NRW Nr. 41 vom 25.10.2023 (S. 1558) ist hierzu der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 06.10.2023 bekanntgegeben worden. Die Klimaanpassungsrichtlinie ist am 26.10.2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 30.06.2027.

Förderungsempfänger sind insbesondere Städte und Gemeinden. Gefördert werden Maßnahmen, die der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen. Förderfähig sind insbesondere investive Vorhaben

  • zum Schutz vor Überhitzung, Dürre und Trockenheit,
  • zur Schaffung von Verdunstungskühle,
  • zur Verfolgung des Schwammstadt-Prinzips, wie beispielsweise Maßnahmen zum Versickern, Verdunsten, Speichern, Zurückhalten und schadfreiem Ableiten von Niederschlagswasser,
  • zum Schutz vor klimawandelbedingten Naturgefahren und Extremwetterereignissen.

Gefördert werden auch Ausgaben für nicht-investive Vorhaben, die darauf abzielen die Umsetzung von investiven Vorhaben der Klimaanpassung vorzubereiten oder die Umsetzung von investiven Maßnahmen fachlich und/oder organisatorisch zu begleiten (z. B. anteilige Personalausgaben). Die Förderung (Zuwendung) wird als vorhabenbezogener Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 80 Prozent, für Kommunen in sog. Haushaltsnotlage 90 %.

Investive Maßnahmen müssen einen Beitrag zur Klimafolgeanpassung oder Risikoprävention leisten. Bei der Antragstellung ist die mögliche Betroffenheit durch den Klimawandel und die Eignung der beantragten Maßnahmen, dieser Betroffenheit entgegenzuwirken, mit Hilfe von Nachweisen oder Erläuterungen darzustellen, welche die beantragte Maßnahme begründen. Dieses kann z. B. auf der Grundlage eines vorliegenden Klimaanpassungskonzeptes oder Teilkonzeptes oder dem Klimaatlas NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) erfolgen.

Bei einer Förderung von Versickerungsanlagen muss die Niederschlagswasserbehandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Vorgaben des Runderlasses vom 03.01.1995 „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Mischsystem“ (MBl. NRW 1995, S. 254) sowie des Runderlasses „Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trenn-Verfahren“ vom 26.05.2004 (MBl. 2004, S. 583) sind einzuhalten.

Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen. Die Antragstellung erfolgt schriftlich unter Verwendung der Antragsformulare. Bei der anteiligen Bewilligung von EU-Mitteln aus dem EFRE/JTF-Programm NRW 2021 – 2027 vorzugsweise über das EFRE-NRW.online-Portal.

Az.: 23.1.13 qu

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