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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 140/1996 vom 20.03.1996
Landesabfallgesetz: Arbeitsvorschläge der kommunalen Spitzenverbände NW
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat der Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, Frau Bärbel Höhn, mit Schreiben vom 09. Januar 1996 Vorschläge zur Anpassung des Landesabfallgesetzes NW an das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterbreitet. Die Arbeitsvorschläge zur Änderung der §§ 5, 5b und 9 Landesabfallgesetz NW sind nachfolgend wiedergegeben.
I. Vorschlag zu § 5 LAbfG NW ( Öffentliche-rechtliche Entsorgungsträger ).
1. Vorschlag für den Gesetzestext:
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG.
(2) Die Entsorgungspflicht umfaßt insbesondere
- das Einsammeln und Befördern von Abfällen,
- Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen,
- die Überwachung und Kontrolle einer ordnungsgemäßen Abfallüberlassung auf
den Grundstücken, die an die Abfallentsorgungseinrichtung des öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers angeschlossen sind, insbesondere die Überwachung
und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von
Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen, soweit dies der öffentlich-
rechliche Entsorgungsträger im Einzelfall als erforderlich ansieht,
- die Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung
und den Betrieb der zur Entsorgung ihrtes Gebietes notwendigen Abfallentsor
gungsanlagen,
- sowie die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. Dabei ist unter
einem Straßenpapierkorb jeder Abfallbehälter zu verstehen, der durch die
Gemeinde auf einem Grundstück aufgestellt wird, das für jedermann frei
zugänglich ist.
(3) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger...
(4) Abfälle sind auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers..., wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. ...
Besitzer von Abfällen, die nach § 15 Abs.3 KrW-/AbfG von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,...
(5) Bei der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen in eigenen Anlagen im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 2 KrW-/AbfG, der Übertragung von Aufgaben auf Dritte nach § 16 Abs.2 KrW-/AbfG, auf Verbände nach § 17 Abs.3 KrW-/AbfG und auf Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs.2 i.V. m. § 17 Abs.3 KrW-/AbfG sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, daß der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der vorhandenen oder künftigen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beeinträchtigt werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können eine Übernahme ihrer Anlagen oder eine Beteiligung an einem Verband im Sinne des § 17 Abs.3 KrW-/AbfG oder einer Einrichtung der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft im Sinne des § 18 Abs.2 i.V.m. § 17 Abs.3 KrW-/AbfG verlangen, wenn diesen Aufgaben aus dem Aufgabenbereich der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger übertragen werden. ( Es folgt der alte Text des § 5 Abs.5 LAbfG NW jetzige Fassung als Satz 2 )
(6) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle...( im übrigen unverändert )
(7) unverändert
2. Begründung:
Die Änderungen dienen im wesentlichen der Anpassung an die neue Terminologie "öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger" in § 15 KrW-/AbfG. An der grundsätzlichen Aufgabenaufteilung zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden ( §§ 5 Abs.1 und Abs.6 LAbfG NW ) ist uneingeschränkt festzuhalten.
Im einzelnen:
zu § 5 Abs.2:
Die Neufassung dient dazu, die Bestandteile der Abfallentsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in § 5 Abs.2 klarer und übersichtlicher zu regeln. Als zusätzlicher Bestandteil ist in § 5 Abs.2 zu verankern, daß die Abfallentsorgungspflicht auch die Überwachung und Kontrolle einer ordnungsgemäßen Abfallüberlassung auf den Grundstücken, insbesondere die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen umfaßt, soweit dies der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Einzelfall als erforderlich ansieht. Diese Regelung ist deshalb aufzunehmen, weil das OVG NW in seinen Urteilen vom 14.06.1995 ( Az.: 22 A 2424/95 ) und 13.12.1995 ( 22 A 1446/95 ) eine gesetzliche Kontroll- und Überwachungsbefugnis der abfallentsorgungspflichtigen Kommune in Abrede gestellt hat. Darüber hinaus ist die Regelung erforderlich, um die Kosten für die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen über die Abfallgebühren abrechnen zu können.
zu § 5 Abs.5:
Die Sätze 1 und 2 des Abs. 5 konkretisieren den Begriff der überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 2 KrW-/AbfG dahin, daß überweigende öffentliche Interessen einer Übertragung von Pflichten bzw. der Beseitigung in eigenen Anlagen entgegenstehen, wenn hierdurch die Entsorgungssicherheit beeinträchtigt wird. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Bestand, die Funktionstüchtigkeit, die Auslastung der bestehenden und künftigen Abfallentsorgungsanlagen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wegen der Eigenentsorgung im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 2 KrW-/AbfG oder der Pflichtenübertragung auf Dritte, Verbände oder Einrichtungen der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft gefährdet wird. Nur durch eine solche gesetzliche Regelung kann auf Dauer sichergestellt werden, daß die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die ihnen in § 15 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG zugewiesene Aufgabe der Abfallentsorgung erfüllen können und sich insbesondere die Höhe der Abfallgebühren für die Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen in zumutbaren Grenzen bewegt. Es geht hier insbesondere darum, die kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen in ihrem Bestand und ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten, zumal diese in den vergangenen Jahrzehnten der verläßliche Garant für eine geordnete Abfallentsorgung gewesen sind. Hinzu kommt, daß nur ein auf Dauer sichergestellter gleichbleibender Anschlußgrad an die kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen die Gewähr dafür bietet, daß die Kosten der Abfallentsorgung auf viele Schultern verteilt werden können und es nicht zu eklatanten Abfallgebührensprüngen kommt, weil den kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen die Benutzer, insbesondere die privaten Industrie- und Gewerbebetriebe, wegbrechen. Im letzteren Fall wären erhebliche Gebührenerhöhungen unvermeidbar, weil dann die Kosten der Abfallentsorgung lediglich auf die Schultern der privaten Haushaltungen verteilt werden könnten. Eine solchen Entwicklung muß durch flankierende Regelungen im LAbfG NW entgegengewirkt werden.
Wird ein Verband oder eine Einrichtung der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft in dem Aufgabenbereich der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger tätig, sollen diese eine Übernahme ihrer Anlagen oder eine Beteiligung am Verband bzw. der Einrichtung der Selbstverwaltungsschaften der Wirtschaft verlangen können. Auch dies dient dem Ziel der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und der Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 15 Abs.1 Satz1 KrW-/AbfG. Im übrigen ist sicherzustellen, daß Investitionen in kommunale Abfallentsorgungsanlagen nicht nachträglich entwertet werden.
II. Vorschlag zu § 5 b Abs.1 Satz 1 LAbfG NW ( Betriebliches Abfallwirtschaftskonzept )
1. § 5 b Abs. 1 Satz 1 LAbfG ist wie folgt zu ergänzen:
" Abfallerzeuger im Sinne des § 19 Abs.1 KrW-/AbfG bei denen jährlich mehr als
2000 kg Abfälle nach § 41 Abs.1 KrW-/AbfG anfallen, sowie...
2. Begründung:
Die Regelung in § 19 KrW-/AbfG zu den betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten bezieht sich nach § 19 Abs.5 Satz 1 KrW-/AbfG grundsätzlich nur auf private Erzeuger von Abfällen. Die Länder können nach § 19 Abs.5 Satz 2 KrW-/AbfG Regelungen zu den kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten treffen. Die Pflicht zur Aufstellung von betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist nicht anzuerkennen. Sinn und Zweck der Regelung in § 19 Abs.1 Satz 1 Krw-/AbfG ist es, die privaten Industrie- und Gewerbe-betriebe durch die Erstellung dazu anzuhalten, den betrieblichen Produktionsprozeß mit Blick auf die Entstehung und Entsorgung von Produktionsabfällen optimal zu gestalten, so daß wenig Produktionsabfälle mit möglichst geringem Schadstoffgehalt anfallen und die anfallenden Produktionsabfälle in erster Linie wiederverwertet werden. Diese Zielkonzeption trifft auf die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zu, weil sie keine betrieblichen Produktionsprozesse unterhalten. Außerdem erstellen die Kommunen bereits kommunale Abfallwirtschaftskonzepte, in denen auch diejenigen Abfälle aufgenommen werden, die bei den Kommunen im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben anfallen. Unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und der Kostendämpfung im Abfallgebührenbereich ist es daher nicht sinnvoll, den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zusätzlich die Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte aufzuerlegen.
III. Vorschlag zu § 9 LabfG NW (Satzung).
1. § 9 LAbfG NW ( Satzung ) ist wie folgt zu fassen:
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, ausgenommen Abfallentsorgungsverbände nach § 6 Abs.3 , regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muß insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. In der Satzung kann geregelt werden, daß für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Die Duldungspflichten nach § 14 KrW-/AbfG und die Auskunftspflichten nach § 40 KrW-/AbfG können in der Satzung näher ausgestaltet werden. Dabei kann insbesondere geregelt werden, daß der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger das Betreten des Grundstückes zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung und Kontrolle der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden hat sowie zur Auskunft gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 GG ) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Satzung kann nach § 13 Abs.1 - Abs.3 KrW-/AbfG den Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben. § 9 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Der Anschluß- und Benutzungzwang kann bei privaten Haushaltungen für alle Abfälle zur Beseitigung und alle Abfälle zur Verwertung vorgeschrieben werden. Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kommt bei privaten Haushaltungen nur dann in Betracht, soweit Abfälle zur Verwertung durch den Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs.3 KrW-/AbfG verwertet werden ( Eigenverwertung ). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist durch die privaten Haushaltungen auf Verlangen des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers nachzuweisen. Die Satzung kann auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen den Anschluß- und Benutzungszwang anordnen. Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, soweit die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen ( Eigenbeseitigung ) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern. Überwiegende öffentliche Interessen sind insbesondere gegeben, wenn ohne eine Abfallüberlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgungssicherheit, der Bestand, die Funktionsfähigkeit oder die wirtschaftliche Auslastung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung gefährdet wird. Für Abfälle im Sinne des § 15 Abs.3 KrW-/AbfG kann bestimmt werden, daß der Besitzer für ihre Beförderung zur Abfallentsorgungsanlage zu sorgen hat.
(3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsor-gungsträger erfolgt auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes mit der Maßgabe, daß zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, daß diese abfallwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören insbesondere
- die Kosten der Beratung der Abfallbesitzer;
- die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücks-
entsorgung, einschließlich der Kosten für die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung der
Straßenpapierkörbe;
- die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen verbotswidriger Abfall-
ablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, insbesondere im
Gemeindewald;
- Aufwendungen für Vorkehrungen im Sinne des § 36 Abs.2 KrW-/AbfG, insbesondere auch
die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge und die
Kosten der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, soweit diese nicht durch
Rücklagen gedeckt sind; stillgelegte Anlagen gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als
Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers;
- Lizenzentgelte;
- die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen von Schwemmgut,
- die Kosten für Planungen von Abfallentsorgungsanlagen, die nicht zur Verwirk-
lichung kommen, wenn
1. die Planung bei der Auftragserteilung dem Abfallwirtschaftskonzept im Sinne des
§ 5 a LAbfG NW entsprochen hat und für die planerische und wirtschaftlich sach-
gerechte Ausgestaltung der Einrichtung erforderlich war und
2. der Verzicht auf ihre Verwirklichung durch sachgerechte planerische und
wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt war.
- die Kosten für die Überwachung und Kontrolle einer ordnungsgemäßen Abfall-
überlassung auf den Grundstücken, die an die Abfallentsorgungseinrichtung des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angeschlossen sind, insbesondere die Kosten
für Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwer-
tung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen.
Bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes können öffentliche Belange berücksichtigt werden.
2. Begründung:
zu § 9 Abs.1 und 2:
1. Bei einem direkten Vergleich des Wortlautes in § 13 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG und § 3 Abs.1 AbfG vom 27.08.1986 ist festzustellen, daß die Abfallüberlassungspflicht der Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgeweicht worden ist. Denn während § 3 Abs.1 AbfG ohne Einschränkung und Ausnahmen bestimmt, daß der Besitzer Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen hat, regelt § 13 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG , daß Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nur dann zur Abfallüberlassung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet sind, soweit sie zu einer Verwertung der Abfälle nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Diese jedenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmende Einschränkung der Abfallüberlassungspflicht wird aller Voraussicht nach in der alltäglichen Vollzugspraxis zu erheblichen Streitigkeiten führen. Denn zumindest wird der kommunalen, abfallentsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft ( dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ) im Zweifelsfall von einem Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen entgegengehalten werden, daß eine Verwertung der Abfälle beabsichtigt sei und deshalb keine Abfallüberlassungspflicht bestehe. Ein Standardbeispiel hierfür ist der Antrag von Grundstückseigentümern an die abfallentsorgungspflichtige Kommune auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an das schwarze/graue Restmüllgefäß der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung mit der Begründung, es falle auf dem Grundstück kein Restmüll an, weil alle anfallenden Abfälle einer eigenen Verwertung zugeführt würden ( vgl. hierzu Queitsch, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, 1.Aufl. 1995, § 13 KrW-/AbfG Anm. 2 ; VGH Mannheim BGWZ 1982, S.521 f. , S. 522 ; VGH Mannheim KStZ 1984, S.213 ff., S 214 ; OVG Lüneburg NJW 1983, S.411 ff.; S.412 f.). Bislang konnten derartige Befreiungsanträge aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung des § 3 Abs.1 AbfG abgefangen werden. Hinzu kam, daß die vorgetragene Argumentation im Regelfall wie ein Kartenhaus zerbrach, weil festgestellt werden konnte, daß anfallender Abfall einer "illegalen Entsorgung" zugeführt wurde ( vgl. die Fälle, die den Entscheidungen des OVG Lüneburg NJW 1983, S. 411ff. und des VGH Mannheim BGWZ 1982, S.521ff. zugrunde lagen, hier verbrannten die Kläger auf ihren Grundstücken die Abfälle).
Vor diesem Hintergrund muß im Landesabfallgesetz für das Bundesland ein Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf § 13 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG eindeutig klargestellt werden, daß für die privaten Haushalte grundsätzlich die Pflicht besteht, alle Abfälle den abfallentsorgungspflichtigen Kommunen zu überlassen. Die Fälle des § 13 Abs.2 und Abs.3 KrW-/AbfG unterfallen nicht dem Regelungsregime der Abfallentsorgungssatzung, weil es sich hierbei bereits um gesetzliche normierte Ausnahmen von der Abfallüberlassungspflicht handelt. Unbeschadet der Regelungen in § 13 Abs.2 und Abs.3 KrW-/AbfG muß allerdings wegen des Regelungsgehaltes in § 13 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG für alle privaten Haushaltungen grundsätzlich der Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung ausgesprochen werden können. Für den Fall einer nachgewiesenen ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen ( z.B. im Falle der praktizierten Eigenkompostierung ) ist die Möglichkeit der Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang auf Antrag vorzusehen. Nur auf diese Weise wird sichergestellt werden können, daß die kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen auch zukünftig ihren Sinn und Zweck erfüllen können, der darin besteht, durch eine geordnete Abfallentsorgung Seuchen zu verhindern und hygienische Zustände auf dem Gemeindegebiet aufrechtzuerhalten.
Die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Regelung ergibt sich auch daraus, daß durch das OVG NW in Anknüpfung an das Urteil vom 14.06.1995 ( Az.: 22 A 2424/94 ) in einem weiteren Urteil vom 13.12.1995 ( Az. 22 A 1446/95 ; siehe Anlage ) erneut entschieden worden ist, daß die auf einem Wohngrundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe kein Abfall sind, wenn diese kompostierbaren Stoffe sämtlich und ordnungsgemäß kompostiert werden. Das OVG NW hat laut den Pressemeldungen nunmehr allerdings zusätzlich klargestellt, daß auch Speisereste tierischer Herkunft ( z.B. Fleisch- und Speckreste, Fischreste, Knochenreste von Geflügelarten und anderen Tieren ) der Eigenkompostierung zugeführt werden können und folglich auch in bezug auf diese Speisereste tierischer Herkunft eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang an die Biotonne ausgesprochen werden muß.Diese Rechtsprechung des OVG NW hat zwischenzeitlich bei den Kommunen zu einer Flut von Befreiungsanträgen im Hinblick auf die Biotonnen geführt, so daß eine flächendeckende Einführung der Biotonne zur Erfüllung der Anforderungen der TA Siedlungsabfall nicht mehr als gewährleistet angesehen werden kann.
Die Rechtsprechung des OVG NW ist insbesondere deshalb problematisch, weil nach den jahrelangen Erfahrungssätzen der Mitgliedsstädte und -gemeinden, Speisereste tierischer Herkunft nicht der Eigenkompostierung zugeführt werden können, da hierdurch Siedlungsungeziefer
(vor allem Ratten) angezogen wird und sich vermehrt. Dies ergibt sich auch aus einer Mitteilung des Umweltbundesamtes vom 29.09.1994 an den Deutschen Städte- und Gemeindebund. In dieser Mitteilung hat das Umweltbundesamt darauf hingewiesen, daß aus Vorsorgegesichtspunkten, insbesondere wegen der Gefahr der Anlockung von Ratten, Speisereste tierischer Herkunft nicht der Eigenkompostierung zugeführt werden sollten. Die gleiche Einschätzung ergibt sich auch aus der "Hygienerichtlinie für die Eigenkompostierung biogener Abfälle" der Salzburger Landesregierung (Stand: November 1994). Vor diesem Hintergrund ist eine im LAbfG NW verankerte Pflicht zum Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenkompostierung als erforderlich anzusehen.
2. Nach § 13 Abs.1 Satz 2 KrW-/AbfG gilt die Abfallüberlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auch für Erzeuger und Besitzer von "Abfällen zur Beseitigung" aus anderen Herkunftsbereichen ( als privaten Haushaltungen z.B. aus dem Bereich der Industrie- und Gewerbebetriebe ), soweit diese ihre Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
Im LAbfG NW muß deshalb durch Gesetzesdefinition sichergestellt werden, wann überwiegende öffentliche Interessen vorliegen, die eine Abfallüberlassung an die abfallentsorgungspflichtigen Kommunen erfordern.
Unter Beachtung des Regelungsgehaltes in § 10 Abs.4 KrW-/AbfG ( " Abfälle sind ohne Beeinträchtigung des Gemeinwohls zu beseitigen" ) ist zweifelslos der Gesichtspunkt der Entsorgungssicherheit als überwiegendes öffentliches Interesse anzusehen, der eine zwingende Überlassung der Abfälle aus Gewerbe- und Industriebetrieben an die öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger erfordert. Denn die Abfallentsorgungseinrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind ein verläßlicher Garant für eine gemeinwohlverträgliche Abfallentsorgung i.S.d. § 10 KrW-/AbfG. Mithin sollte in den Landesabfallgesetzen eindeutig klargestellt werden, daß aus Gründen der Vorsorge und der Entsorgungssicherheit grundsätzlich eine Abfallüberlassungspflicht nach § 13 Abs.1 Satz 2 KrW-/AbfG auch für Gewerbe- und Industrieabfälleabfälle besteht und nur in Ausnahmefällen die Abfallüberlassungpflicht für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht gegeben ist. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des § 15 Abs.2 Satz 1 KrW-/AbfG, wonach es grundsätzlich bei der Globalzuständigkeit der entsorgungspflichtigen Körperschaften für die Abfälle aus privaten Haushaltungen ( Verwertung und Beseitigung ) sowie bei den Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen verbleibt.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch von maßgeblicher Bedeutung, ob und inwieweit der Fortbestand der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen gefährdet ist, wenn Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus Gewerbe- und Industriebetrieben diese in eigenen Anlagen beseitigen ( würden ). Insoweit ergeben sich Parallelen zur Regelung in § 1 Abs.3 Nr.7 AbfG. Nach dieser Vorschrift gilt das BAbfG nicht für Stoffe, die durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden, wenn dies den entsorgungspflichtigen Körperschaften nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Überwiegende öffentlichen Interessen i.S.d. § 1 Abs.3 Nr. 7 AbfG stehen in diesem Zusammenhang unter anderem dann entgegen, wenn durch die gewerblichen Sammlungen die kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen so sehr beeinträchtigt werden, daß ihr Bestand gefährdet ist ( vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Loseblatt-Kommentar, Bd. 1 § 1 Abs.3 Rz. 29 ; Queitsch, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, 1.Aufl. 1995, § 13 KrW-/AbfG Anm. 3 ; Queitsch UPR 1995, S. 412ff., S.416 ).
Unter Beachtung dieses Gesichtspunktes sollte im Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen auch eindeutig klargestellt werden, daß überwiegende öffentliche Interessen die Abfallüberlassung nach § 13 Abs.1 Satz 2 KrW-/AbfG bei Gewerbe- und Industrieabfällen (Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ) erfordern können, um eine kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu erhalten. Zumindest sollten das Bundesland Nordrhein-Westfalen hier entsprechende Übergangsregelungen mit Übernahme- und Kooperationsmöglichkeiten vorsehen ( vgl auch § 17 Abs.2 KrW-/AbfG ), wie sie in § 5 Abs.5 vorgeschlagen worden sind.
zu § 9 Abs.3:
1. Die Geschäftsstelle des NWStGB regt an, § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LAbfG NW dahin zu konkretisieren, daß die hier getroffene Regelung eine Spezialregelung mit Vorrang gegenüber dem Kommunalabgabengesetz für das Bundesland Nordrhein-Westfalen ist. Hierdurch kann unter Berücksichtigung der Entscheidung des VG Minden vom 12.11.1992 (Mitteilungen NWStGB 1993, S. 24) sichergestellt werden, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 LAbfG NW nicht im Lichte des KAG NW einschränkend auslegt und diese daher leerläuft. Im übrigen wird angeregt in § 9 Abs.2 Satz 2 ergänzend aufzunehmen, daß insbesondere auch die Kosten für wilder Müllablagerungen im Kommunalwald und die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Endbeseitigen des Schwemmgutes über die Abfallgebühren abgerechnet werden können.
Nach der Rechtsprechung des OVG NW gibt es derzeit keine Möglichkeit, Planungskosten für Anlagen, die nicht in betrieb gegangen sind, in die Gebührenbedarfsberechnung einzustellen. Die Regelung sieht vor, daß solche Planungskosten in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden können, wenn sie abfallwirtschaftlich veranlaßt waren, die Anlage aber z.B. wegen Veränderungen bei den abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder den gesetzlichen Vorgaben u.a. nicht gebaut oder nicht in Betrieb gegangen ist.
Mit der Regelung in § 9 Abs.3 Satz 3 soll den abfallentsorgungspflichtigen Kommunen entsprechend der bayerischen Regelung die Möglichkeit eröffnet werden auch sonstige Merkmale bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes zu berücksichtigen, wenn öffentliche Belange, insbesondere der Bestand und die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgungseinrichtung, dies rechtfertigen. Ein Beispielsfall in diesem Zusammenhang sind die Kosten für die Bioabfallerfassung und -verwertung. Kommunalabgabenrechtlich können nur diejenigen Bürger, die eine Biotonne benutzen zu den Kosten herangezogen werden. Dies hat zur Konsequenz, daß bei einem niedrigen Anschlußgrad die Gebühr für die Benutzer der Biotonne äußerst hoch wird. Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bioabfallerfassung und -verwertung ist es in diesem Zusammenhang erforderlich auch diejenigen mit den Kosten der Biotonne zu belasten, die diese nicht in Benutzung nehmen. Der BayVGH ( Urteile vom 29.03.1995 - Az. 4 N 93.3641 und 4 N 93.2548 - ) hat diese Notwendigkeit für das Bundesland Bayern anerkannt und entschieden, daß ein Gebührenabschlag in vollem Umfang für Eigenkompostierer, die keine Biotonne benutzen, nicht zu gewähren ist, weil anderenfalls die gesamte kommunale Biomüllabfuhr wegen zu hoher Kosten eingestellt werden müßte. Die Regelung in § 9 Abs.3 Satz 3 soll in Anknüpfung hieran sicherstellen, daß auch diejenigen, die keine Biotonne benutzen, im Interesse der Bestands- und Funktionserhaltung der kommunalen Bioabfallerfassung und -verwertung wenigstens anteilig zu den Kosten der Biotonne herangezogen werden können. Ein Gebührenabschlag für die praktizierte Eigenkompostierung schließt dies selbstverständlich nicht aus.
2. § 9 Abs.2 Satz 3 und Satz 4 LAbfG NW sind zu streichen, weil sich diese Vorschriften in der Vollzugspraxis als verwaltungsunpraktikabel erwiesen haben und insbesondere zu einer Verschiebung der Abfallströme führen. Letzteres ist das Ergebnis der Umfrage des NWStGB im Januar 1995 ( veröffentlich im Schnellbrief des NWStGB vom 7.2.1995 ). Danach haben die Kommunen festgestellt, daß die Restmüllmengen zwar "abnehmen". Gleichzeitig beobachten aber 42 % der Kommunen die Zunahme wilder Müllablagerungen, 35 % die zunehmende Ablagerung von Hausmüll in den Straßenpapierkörben, 22 % die Zunahme des Sperrmüllaufkommens durch Hinzustellen von Abfall, der eigentlich in die Restmüllgefäße hätte eingefüllt werden können und 21 % der Kommunen das Zusammenpressen des Restmülls in den Restmüllgefäßen, um das Fassungsvolumen zu strecken. Diesem offensichtlichen Verfall des Umweltbewußtseins beim Bürger muß durch die ersatzlose Streichung des § 9 Abs.2 Satz 3 und Satz 4 LAbfG NW entgegengewirkt werden. Außerdem trägt die Regelung in § 9 Abs.2 Satz 3 und Satz 4 LAbfG nicht dem Umstand Rechnung, daß die Abfallentsorgung durch einen hohen Anteil an feststehenden Kosten geprägt ist, so daß sich selbst bei einer Halbierung des Behältervolumens in keinem Fall eine Halbierung der Abfallentsorgungskosten ergibt. Dies hat auch das BVerwG in einem Beschluß vom 21.10.1994 ( KStZ 1995, S.54ff. ) festgestellt und anerkannt, daß bei einem äußerst hohen Fixkostenanteil, der über 90 % liegt, eine Abrechnung der Abfallentsorgungskosten nach Einwohnern erfolgen kann. In Anknüpfung an diesen Beschluß des BVerwG ist der Regelungsgehalt des § 9 Abs.2 Satz 3 und Satz 4 LAbfG NW ohnehin nicht mehr aufrechtzuerhalten. Das Bundesland Hessen hat eine ähnlich lautende Vorschrift im hessischen LAbfG schon vor Jahren mit der Begründung aus dem Gesetz herausgenommen, daß eine solche Vorschrift nicht verwaltungspraktikabel ist. Es wird dringend anempfohlen, dem Beispiel Hessen zu folgen. Zumindest sollte es dem Satzungsermessen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen bleiben, ob sie durch den Gebührenmaßstab Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung über den Gebührenmaßstab schaffen wollen. In diesem Zusammenhang könnte der von uns vorgeschlagene § 9 Abs.3 Satz 3 auch durch folgenden Satz 4 ergänzt werden: "Mit dem Gebührenmaßstab können auch Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung geschaffen werden".
Az.: IV/2 31-06 qu/gt