Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 299/2000 vom 20.05.2000

Landesbodenschutzgesetz beschlossen

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 13. April 2000 den Erlaß eines Landesbodenschutzgesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen. beschlossen. Das neue Landesbodenschutzgesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Eine Verkündung ist noch nicht erfolgt. Die Geschäftsstelle wird über den detaillierten Regelungsgehalt des Landesbodenschutzgesetzes berichten, sobald dieses verkündet worden ist. Für die gemeindliche Bauleitplanung konnte die Geschäftsstelle erreichen, daß die bodenschutzrechtlichen Belange im Rahmen der bauplanerischen Abwägung berücksichtigt werden, so wie dies u.a. in § 1 a Baugesetzbuch (BauGB) und in § 3 Abs. 1 Nr. 9 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) verankert ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG findet das Bundes-Bodenschutzgesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten nämlich nur Anwendung soweit die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Gemäß § 1 a Abs. 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden und dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwenige Maß zu begrenzen. In Anknüpfung hieran wird in § 1 des neuen Landesbodenschutzgesetzes die Regelungsvorgabe des § 1 a BauGB lediglich textlich als Vorsorgegrundsatz wiederholt. Weiterhin ist in § 4 Abs. 2 des Landesbodenschutzgesetzes nur noch geregelt worden, daß bei der Aufstellung von Bauleitplänen im Rahmen der (bau)planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen ist, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Damit wird im Hinblick auf die gemeindliche Bauleitplanung auf den Regelungsgehalt des § 1 a BauGB (sog. Bodenschutzklausel) verwiesen. Die Bodenschutzklausel in § 1 a BauGB führt zwar nicht dazu, daß eine Neuausweisung von Baugebieten in bisher unbebautem Gebiet nicht mehr möglich ist, auch wenn dadurch erstmals Natur und Landschaft in Anspruch genommen wird. Gleichwohl bedarf es einer entsprechenden bauplanerischen Rechtfertigung, d.h. es müssen die Belange dargelegt werden, die das gesetzgeberische Gewicht der "Bodenschutzklausel" des § 1 a Abs. 1 BauGB berücksichtigen. Aus § 1 a Abs. 1 BauGB folgt damit weder ein "Versiegelungsverbot" noch eine "Baulandsperre" in die Richtung, daß eine Weiterentwicklung nicht oder nur dann möglich ist, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten umfassend ausgeschöpft sind. Dennoch folgt aus der Bodenschutzklausel in § 1 a BauGB, daß zunächst die innerörtlichen Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig in Betracht zu ziehen sind und sich dieses im Rahmen der bauplanerischen Abwägungwiderspiegeln muß. Dabei darf aber auch nicht außer Betracht bleiben, daß im Rahmen der Neuausweisung von Baugebieten der "Bodenschutzklausel" durch flächensparende Bauweisen Rechnung getragen werden kann (vgl. Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 6. Aufl. 1998, § 1 a Rz. 10; Queitsch, Bundes-Bodenschutzgesetz, 1. Aufl. 1999, Rz. 69,70).

Az.: II/2 50-10

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