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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 195/2017 vom 31.01.2017
Landesentwicklungsplan NRW seit 08.02.2017 in Kraft
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) und die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen sind am 25.01.2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW veröffentlicht worden. Der LEP, der als Anlage zu dieser Verordnung verkündet worden ist, ist Bestandteil der Verordnung. Er besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen.
Der LEP NRW wird bei der Landesplanungsbehörde und bei den Regionalplanungsbehörden zur Einsicht niedergelegt. Darüber hinaus hat die Landesplanungsbehörde angekündigt, allen Kommunen zwei gedruckte Exemplare des neuen LEP zeitnah zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen kann der LEP NRW auf der Internetseite der Landesplanungsbehörde unter https://www.land.nrw/de/thema/landesplanung herunter geladen werden.
Verordnung und LEP NRW treten am 08.02.2017 in Kraft. Dies ergibt sich nach übereinstimmender Rechtsauffassung der Geschäftsstelle und der Landesplanungsbehörde aus Art. 71 Abs. 3 Verf NRW. Danach treten Gesetze und Rechtsverordnungen mit dem vierzehnten Tag nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft, wenn nichts anderes bestimmt ist. Dies ist vorliegend der Fall, da § 3 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen das Datum des Inkrafttretens offen lässt.
Mit dem Inkrafttreten sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten. Zeitgleich treten der Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel, der seit 1995 geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW 95) und der Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ außer Kraft.
Mit Schnellbrief Nr. 358 vom 15.12.2016 hatten wir darüber informiert, dass der Landtag NRW dem Entwurf des LEP NRW in seiner Sitzung am 14.12.2016 seine Zustimmung erteilt hat.
Az.: 20.0.4-004/004 gr