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StGB NRW-Mitteilung 416/2007 vom 21.06.2007
Landesfonds "Kein Kind ohne Mahlzeit"
Nach Mitteilung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen gibt es derzeit eine große Zahl von Kindern und Jugendlichen, die eine Ganztagsschule besuchen, aber nicht am Mittagessen teilnehmen können, weil deren Eltern die dafür erforderlichen Finanzmittel nicht aufbringen können. Manche Eltern würden auch darauf verzichten, ihre Kinder in einer Ganztagsschule anzumelden, weil sie die Kosten für das Mittagessen scheuen.
Viele Kommunen hätten bereits aus eigener Initiative Modelle entwickelt, um bedürftigen Kindern und Jugendlichen eine Mahlzeit in der Ganztagsschule zu ermöglichen. Darüber hinaus gebe es im Land viele freie Träger und Einrichtungen, die die Kinder und Jugendlichen in Schulen auch bei der Wahrnehmung von Verpflegungsangeboten unterstützen. Die Landesregierung begrüße diese Initiativen und Modelle und werde sie auch in Zukunft unterstützen. Sie wisse aber auch um die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen.
Die Landesregierung richte daher mit dem Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ zunächst für einen Zeitraum von 2 Jahren ein Instrument zur Bekämpfung von Kinderarmut und zur Unterstützung der Kommunen und der bedürftigen Kinder und Jugendlichen ein.
Der Landesfonds umfasse pro Schuljahr ein Volumen von 10 Mio. Euro. Er sei ein Anreiz zur Entfaltung und Bündelung von örtlichen Initiativen und Modellen. Willkommen sei auch eine Verstärkung durch Sponsoren und Spenden.
Der Geschäftsstelle liegt bereits der Entwurf einer Förderrichtlinie vor. Gegenstand der Förderung ist die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsangebote der offenen oder gebundenen Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I gem. § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW. Die Förderung besteht aus finanziellen Leistungen für diese Kinder und Jugendlichen.
Nach dem Entwurf der Förderrichtlinie sind als bedürftig anzusehen in der Regel Kinder und Jugendliche, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, oder deren Elternbeiträge beim Besuch der offenen Ganztagsschule gem. § 90 SGB VIII (wirtschaftliche Jugendhilfe) vom zuständigen Jugendamt übernommen werden. Im Ausnahmefall können auch Kinder und Jugendliche in die Förderung einbezogen werden, die sich in einer aktuellen finanziellen Notlage befinden. Zuwendungsempfänger sollen die Städte, Kreise und Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Träger von Ersatzschulen sein.
Bemessungsgrundlage für die Förderung der Mittagsverpflegung sind Zuschüsse in Höhe von bis zu 200 Euro pro bedürftigem Kind pro Jahr (pauschal jeweils ein Euro für in der Regel 200 Schultage).
In dem Entwurf der Förderrichtlinie ist auch ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers vorgesehen. Dieser liegt bei 100 Euro pro bedürftigem Kind pro Jahr (50 Cent pro Essen). Zu erheben ist darüber hinaus für die Teilnahme an den Mittagsmahlzeiten ein Elternbeitrag in Höhe von 200 Euro im Durchschnitt pro bedürftigem Kind und Jahr (1 Euro pro Essen).
Die kommunalen Spitzenverbände haben die Möglichkeit, zu dem Landesfonds eine Stellungnahme abzugeben. Diese wird auf der Grundlage von Rückmeldungen einiger Schulverwaltungsämter erfolgen. Die Geschäftsstelle wird über die aktuelle Entwicklung berichten.
Az.: IV/2 211-13