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StGB NRW-Mitteilung 785/1999 vom 20.11.1999
Landesgleichstellungsgesetz NW
Am 04.11.1999 fand die zweite Lesung des Landesgleichstellungsgesetzes im Landtag NW statt. Der Landtag verabschiedete den Gesetzentwurf in der Fassung eines Änderungsantrags der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, der erst kurzfristig nach der Verbändeanhörung zu dem Gesetzentwurf eingebracht worden war. Der Änderungsantrag brachte erhebliche Auswirkungen für die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten.
Nachdem im ersten Gesetzentwurf zum Landesgleichstellungsgesetz aus dem 1998 eine Änderung der Gemeindeordnung vorgesehen war, die u.a. ein Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten an den Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates und der Ausschüsse, ein eigenständiges Rederecht und eine eigene Öffentlichkeitsarbeit verankerte, sind diese Regelungen aufgrund der Kritik auch des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes aus dem Gesetzentwurf herausgenommen worden. Bei der Verbändeanhörung vor dem Frauenausschuß des Landtags im August diesen Jahres waren diese Rechte der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten dann auch nicht mehr Gegenstand der Diskussion.
Aufgrund einer Initiative von weiblichen Fraktionsmitgliedern der Fraktionen der SPD und der Bündnis 90/Die Grünen kurz vor der zweiten Lesung des Landesgleichstellungsgesetzes im Landtag wurden dann die Änderungen der Gemeindeordnung wieder aufgenommen.
In der Gesetzesfassung in der jetzt verabschiedeten Form wird § 5 der Gemeindeordnung in der Weise geändert, daß in Abs. 2 das Wort "grundsätzlich" gestrichen wird, so daß nunmehr in allen Gemeinden über 10.000 Einwohnern zwingend eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist.
Des weiteren werden dem jetzigen § 5 Abs. 3 GO folgende Absätze 4 6 angefügt:
"(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(5) § 19 Landesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Widerspricht die Gleichstellungsbeauftragte in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses des Rates durch den Verwaltungsvorstand, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(6) Das Nähere zu den Absätzen 3 und 5 regelt die Hauptsatzung."
Wir weisen zu der Änderung der Gemeindeordnung darauf hin, daß die Teilnahme, Rede- und Öffentlichkeitsarbeitsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nur in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches bestehen.
Die jetzt vorgenommene Normierung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten dürfte auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einer vergleichbaren Rechtslage in der schleswig-holsteinischen Gemeindeordnung aus dem Jahre 1994 hat sich das Gericht bereits zu der landesgesetzlich vorgegebenen weitgehenden Ausweitung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten geäußert. Eine Verfassungswidrigkeit konnte das Gericht nicht feststellen, weil mit den durch die Gemeindeordnung zugewiesenen Rechte keine Sachentscheidungskompetenz verknüpft sei und damit das kommunale Selbstverwaltungsrecht nicht berührt sei. Gerade weil die Sachentscheidungskompetenz fehle, müsse die Gleichstellungsbeauftragte nach den Worten des Gerichts in der Lage sein, unabhängig und durch die Kraft des Arguments für die Gleichstellung von Frau und Mann in der Gemeindeverwaltung und in der Öffentlichkeit einzutreten.
Az.: I/2 042-05-15