Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 817/1999 vom 05.12.1999
Landesgleichstellungsgesetz NW
Mit Gesetz- und Verordnungsblatt NW, Nr. 45 vom 19.11.1999, S. 590, ist das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze veröffentlicht worden (vgl. Mitteilungsnotiz vom 20.11.1999). Das Gesetz ist gemäß Artikel 13 am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten.
Die neuen Befugnisse der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten werden in dem neuen § 5 Abs. 4-6 GO verankert. Diese Regelungen lauten nun:
"(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlußvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(6) Das Nähere zu den Absätzen 3-5 regelt die Hauptsatzung."
Eine Anpassung der Musterhauptsatzung des NWStGB zu dem Punkt "kommunale Gleichstellungsbeauftragte" ist unseres Erachtens auch nach Verabschiedung des Landesgleichstellungsgesetzes nicht erforderlich. Der § 4 der Musterhauptsatzung geht bereits davon aus, daß in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen ist. Für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern sieht die Regelung bereits vor, daß die Kommune eine ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte bestellt.
Aufgrund einiger Anfragen von Mitgliedskommunen weisen wir jedoch darauf hin, daß für Kommunen unter 10.000 Einwohnern keinerlei Verpflichtung besteht, eine Gleichstellungsbeauftragte entweder hauptamtlich oder ehrenamtlich zu bestellen. Vielmehr zwingt das Gesetz lediglich Kommunen ab 10.000 Einwohnern, überhaupt eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. § 15 Abs. 1 LGG, der bestimmt, daß jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin zu bestellen hat, ist gemäß § 21 LGG für die Kommunen nicht anwendbar.
Unabhängig von der Einwohnerzahl der Kommune besteht jedoch die Verpflichtung, gemäß § 5 a) LGG einen Frauenförderplan für Personalangelegenheiten jeweils für den Zeitraum von 3 Jahren zu erstellen und fortzuschreiben, sofern die Stadtverwaltung eine Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten ist.
Az.: I/2 042-05-15