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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 109/1997 vom 20.02.1997
Landesinitiative nachhaltige Wasserwirtschaft
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW hat inzwischen die Förderrichtlinien zur "Landesinitiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft" an die Städte und Gemeinden versandt. Im Rahmen der Anhörung der kommunalen Spitzenverbände zu dem Entwurf dieser Richtlinien haben wir insbesondere darauf hingewiesen, daß den Städten und Gemeinden durch diese Förderrichtlinien neue Aufgaben zugewiesen werden, "ohne seitens des Landes die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Vorgehensweise verstößt gegen § 3 Abs. 4 Gemeindeordnung NW. Danach ist in den Fällen, in denen den Gemeinden neue Pflichten auferlegt werden, gleichzeitig das Aufbringen der Mittel zu regeln. Wir halten es deshalb für unbedingt erforderlich, den Städten und Gemeinden in den Fällen, in denen sie in Umsetzung der Förderrichtlinien Verwaltungsaufgaben übernehmen sollen, um eine Förderung dritter Personen zu ermöglichen, einen pauschalierten finanziellen Ausgleich zu gewähren."
In seinem Antwortschreiben vom 12. Dezember 1996 - IV B 6 - 026 081 - führt das Ministerium folgendes aus: "Durch die Förderrichtlinie kommt auf die Städte und Gemeinden ein Verwaltungsaufwand zu. Ich verstehe Ihre Bitte an das Land, hierfür die notwendigen Mittel bereitzustellen. Da es sich bei dieser Förderung um Mittel aus der Abwasserabgabe handelt, sind aufgrund der Zweckbindung der Mittel nach § 13 Abwasserabgabengesetz Verwaltungsgebühren in diesem Einzelfall vom Land nicht leistbar. Ich bitte hierfür um Ihr Verständnis."
Nach Aussage des Umweltministeriums sind die Förderrichtlinien innerhalb der Landesregierung abgestimmt worden. Daher steht zu befürchten, daß es zwischen den einzelnen Ressorts der Landesregierung ein Einvernehmen dahingehend gibt, den Stellenwert der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Gemeindeordnung nicht allzu hoch anzusiedeln.
Az.: IV/1 24-20/24-40 de/sb