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StGB NRW-Mitteilung 579/2023 vom 05.09.2023
Landesmittel zur einmaligen Beteiligung des Landes an den Kosten der Kommunen für die Schaffung, Unterhaltung und Herrichtung von Unterbringungsmöglichkeiten für Geflüchtete
Auskunft des Landes zur Förderfähigkeit für die Sanierung bzw. den Kauf fremder Gebäude
Die Förderfähigkeit von Sanierungsmaßnahmen an angemieteten Gebäuden sowie der Kauf von Häuser zur Flüchtlingsunterbringung konnte in einigen Fällen offenbar nicht verbindlich mit der Förderbehörde geklärt werden. Die Nebenbestimmung zu den diesbezüglichen Bewilligungsbescheiden des Landes lautet:“ Die Mittel dürfen für Kosten der Kommunen für die Schaffung, Unterhaltung und Herrichtung von Unterbringungsmöglichkeiten für Geflüchtete eingesetzt werden“. Hierzu zählen demnach auch Bau- und Sanierungskosten. Aus Sicht der Geschäftsstelle ist das daher möglich. Gleichwohl wurde das für die Förderung zuständige Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zur verbindlichen Klärung angeschrieben. Dies hat die Ansicht der Geschäftsstelle mit Mail vom 04.09.2023 bestätigt. Ergänzend hat es mitgeteilt, dass „noch darauf zu achten sei, dass dies nur für den Teil der Aufwendungen gilt, der der Unterbringung von Geflüchteten zugutekommt. Werde beispielsweise ein Haus gekauft oder saniert, in dem nur die Hälfte der Fläche der Unterbringung von Geflüchteten dient, die andere Hälfte jedoch für Büros (die nicht im Zusammenhang mit der Flüchtlingsunterbringung stehen) genutzt wird, könnten die Kauf-/Sanierungskosten nur zu 50% über die Sonderzahlung laufen.“
Az.: 16-1-4-2-006/003