Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 532/2004 vom 20.07.2004

Landesnachweis für Ehrenämter

Aus gegebenen Anlass weist die Geschäftsstelle auf das Schreiben des Innenministeriums vom 05.07.2004 (Az.: 3-31.1- 10.10 – 5486/04) zum Landesnachweis für Ehrenämter hin. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

Der Landesnachweis „Engagiert im sozialen Ehrenamt“ geht auf eine gemeinsame Initiative der Landesregierung, der Trägerorganisation des Ehrenamts sowie der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände NRW zurück und ist seit dem Frühjahr 2003 im Geschäftsbereich des Innenministeriums eingeführt. Die Federführung für den Landesnachweis hat das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie. Derzeit sind dort etliche Organisationen ausstellungsberechtigt (u. a. Arbeiter-Samariter-Bund, Deutscher Familienverband, Landesjugendring, Malteser-Hilfsdienst etc.).

Im Geschäftsbereich des Innenministeriums sind DLRG, Weißer Ring, Freiwillige Feuerwehr, THW und die Johanniter-Hilfe – berechtigt, diesen Landesnachweis für die in ihrer Organisation ehrenamtlich Tätigen auszustellen. In anderen Bereichen wird darüber nachgedacht, diesen Nachweis einzuführen. Dieses „Zeugnis“ sozialer Kompetenz kann die Chancen ehrenamtlich Tätiger beim Einstieg ins Berufsleben oder auch beim beruflichen Fortkommen fördern.

Das ehrenamtliche Engagement ist in unserer Gesellschaft erfreulich weit verbreitet und nicht notwendig an die etablierten Organisationen gebunden. Insbesondere im Bereich kommunaler Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sind Jugendliche, Erwachsene, Einwohner und Bürger in vielfältiger Weise ehrenamtlich aktiv. Deshalb haben Kommunen den Wunsch an mich herangetragen, ihnen zu ermöglichen, für diesen Personenkreis das Zertifikat „Landesnachweis“ ausstellen zu dürfen.

Diesem Wunsch will ich gern entsprechen. Deshalb bin ich bereit, der jeweiligen Gemeinde die Berechtigung zu erteilen, den Landesnachweis ausstellen zu dürfen.

Im Interesse des ehrenamtlichen Engagements wäre es zu begrüßen, wenn die Gemeinde - neben den von ihr geschaffenen Ehrungen und Auszeichnungen – auch den Landesnachweis ausstellen würde. Soweit in den Kommunen der Wunsch besteht, den Landesnachweis auszustellen, bitte ich, die entsprechende Anfrage an das Innenministerium zu richten.

Im Landesnachweises wird - neben dem NRW-Landeswappen - das Trägerabzeichen der Organisation angedrückt, die den Landesnachweis ausgestellt hat, also in diesem Fall das Wappen der Gemeinde, die den Landesnachweis zuerkannt hat.

Für die Ausstellung des Landesnachweises sind bestimmte Vorgaben zu berücksichtigen, die im Innenministerium - Referat 31 - abgerufen werden können. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.im.nrw.de/bue/24.htm.

Az.: I/2 020-08-28

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