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StGB NRW-Mitteilung 213/1997 vom 20.04.1997
Landespauschale bei Übergangsheimen für Aussiedler und Asylbewerber
Die Gemeinden haben die für die Unterhaltung von Übergangsheimen zur Unterbringung von Aussiedlern und Asylbewerbern nach dem LAG bzw. dem FlüAG zu erhebenden Benutzungsgebühren nach dem KAG zu kalkulieren. Dabei stellt sich im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung die Frage, ob die vom Land gezahlten Pauschalen als Einnahmen zu berücksichtigen sind mit der Konsequenz, daß sie verringernd auf die Höhe der Benutzungsgebühr einwirken (zweckgebundener Zuschuß), oder ob sie lediglich als allgemeines haushaltsrechtliches Deckungsmittel zu behandeln sind. Die monatliche Pauschale für die Unterhaltung der Übergangsheime für Aussiedler beträgt gemäß § 9 Abs. 2 LAG 130,00 DM, die Monatspauschale für die Versorgung ausländischer Flüchtlinge beträgt gemäß § 4 FlüAG 675,00 DM.
Bislang vertrat die Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Innenministerium NW die Auffassung, daß es sich bei der Kostenpauschale nach dem FlüAG um ein allgemeines Deckungsmittel handelt, da sie gemäß § 3 AG AsylbLG und § 1 FLüAG sowohl für die Unterbringung von leistungsberechtigten Flüchtlingen dient, als auch zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie schließlich zur Finanzierung der erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln. Da sich die Kostenpauschale für die Leistung nicht in bestimmte Positionen aufteilen ließe, sondern den Bedarf entsprechend zu verwenden sei, könne hier keine Berücksichtigung der Pauschale bei der Kostenkalkulation erfolgen. Dies galt auch für die Kostenpauschale nach § 9 Abs. 2 LAG, obwohl diese nur für die mit der Unterhaltung der Übergangsheime verbundenen Aufwendungen bestimmt war.
Nach erneuter Abstimmung mit dem Innenministerium NW wird nunmehr folgende differenzierte Auffassung vertreten: Die pauschalen Landesleistungen gemäß §§ 9 LAG und 4 FlüAG sind nicht als Investitionszuschüsse im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG zu behandeln mit der Konsequenz, daß sie bei der Verzinsung des aufgewandten Kapitals berücksichtigt werden können. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG gehört zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals, also des Kapitals, das in die Herstellung oder Erweiterung einer gemeindlichen Einrichtung investiert worden ist. Soweit für diese Investitionen Zuschüsse von Dritten - dazu gehören auch Zuschüsse des Landes - gewährt worden sind, müssen diese für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen vom insgesamt aufgewandten Kapital abgezogen werden. Bei den Zuschüssen Dritter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG handelt es sich also ausschließlich um Investitionszuschüsse. Dies trifft aber für die Landesleistungen gemäß § 9 LAG und § 4 FlüAG gerade nicht zu. Daraus folgt, daß die Anschaffungskosten bei der Zinsberechnung nicht um die Landeszuwendung gemindert werden müssen.
Ungeachtet dieser Einordnung der Landespauschalen bei der Verzinsung des Eigenkapitalanteils sind die Landesleistungen allerdings in der Gebührenkalkulation für die Übergangsheime zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich bei der Pauschale gemäß § 9 LAG eindeutig um eine zweckgebundene Zuwendung, die zur Deckung der laufenden Unterhaltungskosten gewährt wird. Sie ist deshalb in der Gebührenkalkulation bei den Unterhaltungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen.
Anders als § 9 LAG sieht das FlüAG keine konkrete Zweckbindung vor. Allerdings ist bei der abgabenrechtlichen Betrachtung zu berücksichtigen, daß diese Pauschalzahlungen die früheren Kostenerstattungen ersetzen, die das Land nur aufgrund detaillierter Abrechnung gewährt hat. Die Pauschale gemäß § 4 FlüAG dient also dazu, die mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung des vom FlüAG erfaßten Personenkreises verbundenen Kosten der Gemeinde zu decken. Vor diesem Hintergrund ist es abgabenrechtlich bedenklich, diese Pauschalzahlungen als allgemeine Deckungsmittel zu behandeln. Vielmehr erscheint es auch hier geboten, einen Teil der Pauschale entsprechend den Kostenansätzen in der Gebührenkalkulation für Übergangsheime zu berücksichtigen. Dabei kann die Frage, mit welchen Anteilen die Landespauschale bei den einzelnen Leistungspositionen anzusetzen ist, nicht generell beantwortet werden. Entscheidend ist aus abgabenrechtlicher Sicht vielmehr, daß die Landesleistungen (zumindest zu einem Teil) in die Gebührenkalkulation der Übergangsheime einfließen. Dabei ist es in das Ermessen der Gemeinde gestellt, in welchem Umfang die Unterbringung der Flüchtlinge, der notwendige Bedarf an Kleidung, die ärztliche Behandlung bzw. die Versorgung der Flüchtlinge finanziert wird. Einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung wird eine Gebührenkalkulation standhalten, die einen angemessenen Teil der Landespauschale für die Kalkulation der Benutzungsgebühren der Übergangsheime berücksichtigt. Insoweit muß auch nachvollziehbar sein wie eine Gemeinde die Landespauschale verwendet hat und welche örtlichen Besonderheiten für die konkrete Aufteilung maßgeblich waren.
Az.: I/3-851