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StGB NRW-Mitteilung 266/2023 vom 28.04.2023
Landesregierung fördert Verbesserung der Notstromversorgung in Pflegeheimen
Zur Verbesserung der Versorgung mit Strom in Notsituationen stellt die Landesregierung den voll- und teilstationären Einrichtungen der Pflege und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (zum Beispiel bestimmten Wohneinrichtungen für behinderte Menschen) rd. 40 Millionen Euro zur Verfügung.
Zu den geförderten Maßnahmen zählen die Anschaffung von Geräten zur Aufrechterhaltung eines Notbetriebes für mindestens 72 Stunden bei Ausfall der Stromversorgung sowie die notwendigen Ein- und Umbaumaßnahmen.
Vollstationäre Einrichtungen der Pflege (zum Beispiel Alten- und Pflegeheime) und Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI erhalten eine pauschale Förderung von 25.000 Euro, teilstationäre Einrichtungen (Tages- und Nachtpflegen) 10.000 Euro.
Antragsverfahren und Auszahlung
Die Einrichtungen können eine pauschale Projektförderung bei den Landschaftsverbänden ab dem 1. April 2023 beantragen.
Die Landschaftsverbände zahlen die Förderbeträge an die Einrichtungen aus. Förderfähig sind ab dem 1. Januar 2023 begonnene Maßnahmen, die bis 31. Dezember 2023 durchgeführt und abgerechnet werden.
Die Gesamtförderung wird aus dem Sondervermögen des Landes „Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine“ bereitgestellt.
Az.: 37.0.6.3-001/001