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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 500/2023 vom 17.07.2023
Landesschiffsabfallgesetz und Änderung des LKrWG NRW in Kraft getreten
Am 13.07.2023 ist das Gesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom 21.06.2023 in Kraft getreten (GV.NRW. 2023 Nr. 20 vom 12.07.2023, S. 403). Das Gesetz beinhaltet in Art. 1 die Änderung des Landesschiffsabfallgesetzes NRW und in Art. 2 redaktionelle Änderungen bezogen auf das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG NRW). Das Landesschiffsabfallgesetzes des Landes NRW (Artikel 1) musste an die EU-Richtlinie 2019/883 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen angepasst werden. Bezogen auf das am 19.02.2022 in Kraft getretene Landeskreislaufwirtschaftsgesetz RW (LKrWG NRW) sind in Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 nur redaktionelle Korrekturen vorgenommen worden. Inhaltliche Änderungen sind nicht erfolgt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hatte in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 08.03.2023 ergänzend eingefordert, in § 9 Abs. 2 Satz 2 LKrWG NRW eine zusätzliche Umlagemöglichkeit für Maßnahmen zum Klimaschutz im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung über die Abfallgebühr zu regeln, damit Städte, Gemeinden und Kreise ihrer Vorbildfunktion auf der Grundlage des Klimaschutzgesetzes NRW im Bereich der Abfallentsorgung nachkommen können. Dem ist der Landesgesetzgeber leider nicht nachgekommen.
Zu dem Landeschiffsabfallgesetz (LSchAbfG NRW) kann in der gebotenen Kürze auf Folgendes hingewiesen werden:
Die Änderung dient insbesondere der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/883 vom 17.04.2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen. Da der Bund nicht beabsichtigt, zur vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/883 ein entsprechendes Bundes-Ausführungsgesetz zu erlassen, musste die Umsetzung entsprechend Art. 72 Grundgesetz durch NRW-Landesrecht erfolgen. Die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen muss geregelt werden, um insbesondere eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung auf See zu verhindern, in dem in den NRW-Häfen Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle bereitgehalten und in Anspruch genommen werden (§ 4 LSchAbfG NRW).
Allerdings gilt das Landesschiffsabfallgesetz NRW seinem Anwendungsbereich grundsätzlich gemäß § 2 LSchAbfG NRW nur für Schiffe im Fluss-See-Verkehr und Häfen in Nordrhein-Westfalen, die normalerweise von solchen Schiffen angelaufen werden. Dieses soll nach der Gesetzesbegründung dann bei mehr als 48 anlaufenden Schiffen pro Jahr in den letzten drei Jahren der Fall sein (vgl. LT-Drucksache 18/4183, S. 40). Grundsätzlich wird durch das Landesschiffsabfallgesetz NRW sichergestellt, dass Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müssen, soweit Abfallüberlassungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG i. V. m. § 7 Gewerbeabfallverordnung zu erfüllen sind und kein Entsorgungsausschluss gemäß § 20 Abs. 3 KrWG besteht. Im Übrigen stellt § 1 Abs. 3 Satz 1 LSchAbfG NRW klar, dass für Abfälle von Schiffen, die nicht in den Geltungsbereich der EU-Hafenentsorgungsrichtlinie fallen, die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG = Bundesabfallgesetz) gelten, wobei diesen Schiffen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzentwurfes freigestellt sein soll, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen. Es wird diesseits davon ausgegangen, dass insoweit die Abfallüberlassungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 KrWG durch die zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bezogen auf die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung geltend gemacht werden können und dieses auch für diejenigen Abfälle gilt, die in den sog. Hafenauffangeinrichtungen anfallen und einer Abfallüberlassungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG unterliegen. Dieses gilt insbesondere für die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG überlassungspflichtigen „Abfälle zur Beseitigung“ aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, wozu z. B. auch sog. Hotel-, Ausflugs- und Restaurantschiffe gehören können, die nur als sog. Binnenschiffe und nicht als Seeschiffe eingesetzt werden.
Az.: 25.0.2.1 qu