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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 469/2005 vom 17.05.2005
Landeswassergesetz und Umsetzung der EU-WRRL
Mit dem am 12. Mai 2005 in Kraft getretenen, neuen Landeswassergesetz NRW (GV NRW 2005, S. 463ff.) wird insbesondere die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union (EU-WRRL) in nordrhein-westfälisches Landesrecht umgesetzt. Diese Umsetzung erfolgt zusammenhängend an einer Stelle und zwar in den §§ 2 a bis 2 g. Dieses ist zu begrüßen, zumal durch diese Zusammenfassung im Gesetzestext gewährleistet wird, dass die umgesetzten Rechtsvorgaben aus der EU-WRRL gebündelt an einem Ort im Landeswassergesetz nachvollzogen werden können.
In § 2 b LWG NRW werden als Flussgebietseinheiten Ems, Maas, Rhein und Weser festgelegt. Diese Flussgebietseinheiten sind mit Einzugsgebieten in der Anlage 1 zum Gesetz dargestellt.
In § 2 c LWG NRW wird geregelt, welche Bewirtschaftungsziele bis zum 22.12.2015 zu erreichen sind. Hierzu gehört unter anderem bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25 a Abs. 1 Nr. 2 WHG). Die Wasserbehörden können diese festgelegte Frist (22.12.2015) höchstens zweimal um 6 Jahre verlängern (§ 2 c Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW). Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich (§ 2 c Abs. 2 Satz 2 LWG NRW). Zur Erreichung der aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie folgenden Bewirtschaftungsziele für Gewässer müssen künftig Maßnahmeprogramme und Bewirtschaftungspläne aufgestellt werden.
Der StGB NRW konnte hier im Gesetzgebungsverfahren zum einen erreichen, dass dem Landtag im Landeswassergesetz ein umfassendes Mitwirkungsrecht eingeräumt worden ist (§ 2 d Abs. 1 LWG NRW). Hierzu gehört auch die Mitwirkung beim Erlass von Rechtsverordnungen, die dem Vollzug dienen (§ 2 a Abs. 1 LWG NRW; LT-Drs: 13/6904). Zum anderen ist zusätzlich eine Koordinierungspflicht mit den zuständigen Behörden der Nachbar-Bundesländer und EU-Nachbarstaaten (Niederlande, Belgien) gesetzlich verankert worden (§ 2 d Abs. 2 LWG NRW). Damit wird sichergestellt, dass die EU-Wasserrahmenrichtlinie einheitlich vollzogen wird und nicht der Rhein in NRW rot (d.h. schlecht) und nach dem Grenzübertritt in den Niederlanden blau (d.h. gut) eingestuft wird.
Das Umweltministerium wird demnach künftig als oberste Wasserbehörde (§ 136 LWG NRW) Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten erarbeiten. Diese Beiträge sind mit den zuständigen Behörden der Nachbar-Bundesländer und der EU-Nachbarstaaten zu koordinieren. Sodann wird das Umweltministerium im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und dem für den Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten Ems, Maas, Rhein und Weser aufstellen, soweit sie die nordrhein-westfälischen Anteile betreffen. Bei der Erarbeitung sind insbesondere auch die Landkreise und kreisfreien Städte zu beteiligen (§ 2 d Abs. 1 Satz 2; LT-Drs 13/6904). Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme werden schließlich im Ministerialblatt bekannt gegeben (§ 2 f LWG NRW).
Insgesamt hat Nordrhein-Westfalen damit ein Verfahren zur Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne gesetzlich verankert, welches im Vergleich zu den anderen Bundesländern insbesondere wegen der Einbindung des Landtages und der Kommunen vorbildhaft ist.
Az.: II/2 24-10 qu/g