Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 364/2018 vom 04.06.2018

Landgericht Arnsberg zu Haftung bei Legionellen

Das LG Arnsberg (Urteil vom 23.11.2017 — Az.: 4 O 440/16 — abrufbar unter www.justiz.nrw.de) hat eine Schmerzensgeld-Klage wegen einer erlittenen Legionellenpneumonie gegen einen öffentlich-rechtlichen Wasserverband abgewiesen. Nach Auffassung des LG Arnsberg war ein Anspruch aus Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) nicht gegeben, weil dem beklagten Wasserverband eine ursächliche sowie schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden konnte.

Gleichzeitig stellt das LG Arnsberg heraus, dass ein Anspruch aus § 89 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht besteht, weil die dort geregelte Gefährdungshaftung nur für die Einbringung von Stoffen in ein Gewässer (u. a. Fluss, Bach) gilt und deshalb abgesondertes Wasser in Kanalisationen und Kläranlagen nicht erfasst wird.

Az.: 24.1.1 qu

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