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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 521/2013 vom 29.07.2013
Landgericht Dortmund zu Zinsswapverträgen
Das Landgericht Dortmund hat am 5. Juli 2013 von Kommunen abgeschlossene Zinsswapverträge als „doppelt“ sittenwidrig eingestuft. Im Rechtsstreit zwischen der WestLB-Nachfolgegesellschaft Erste Abwicklungsgesellschaft (EAA) mit der Stadt Bergkamen einerseits und mit dem Kreis Unna andererseits stufte es verschiedene Zinsswapverträge als sittenwidrig und damit nichtig ein. In dem Urteil wird als Begründung ausgeführt, dass diese Geschäfte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen verstoßen.
In den bisherigen Rechtsstreitigkeiten und erstinstanzlichen Entscheidungen, die im Ergebnis zugunsten der Kommunen ausfielen, wurde lediglich von einem Beratungsverschulden der Bank ausgegangen. In diesen Fällen müssen die Verträge rückabgewickelt werden.
Die klagenden Kommunen hatten das Argument der Sittenwidrigkeit selbst vorgetragen. Durch die Annahme der Sittenwidrigkeit entfällt die Notwendigkeit des Beweises eines Beratungsverschuldens der Bank. Es reicht der Hinweis auf die sittenwidrige Produktstruktur der Verträge.
Allerdings gibt es auch einen erheblichen Nachteil. Wegen der von Anfang an vorliegenden Nichtigkeit der Verträge, fallen zwar zukünftige Zahlungen weg, bereits geleistete werden aber nicht rückerstattet. Dies bedeutet auch ein Risiko für alle Kämmerer, in deren Kommunen ähnliche Swap-Verträge vorliegen. Nachdem das Gericht die Sittenwidrigkeit der Verträge festgestellt hat, muss nämlich vor Ort geprüft werden, ob aus ähnlichen Verträgen resultierende Zahlungsforderungen der Banken überhaupt weiter beglichen werden dürfen. Zahlungen auf der Grundlage nichtiger Verträge könnten nämlich einen Untreuevorwurf nach sich ziehen.
Die Urteile (6 O 85/12 und 6 O 205/12) werden in den nächsten Wochen in der Rechtssprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen unter www.nrwe.de veröffentlicht werden. Der Kämmerer des Kreises Unna hat angekündigt, dass der Kreis Unna vor dem OLG Hamm Berufung gegen das Urteil einlegen wird.
Az.: IV/1 912-03