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StGB NRW-Mitteilung 503/2016 vom 23.08.2016
Landgericht Hannover in Konzessionssache für Stadtwerke Hameln
Das Landgericht Hannover hat die auf Unterlassung des Vertragsschlusses gerichteten Klagen der Westfalen Weser Netz GmbH abgewiesen. Das Auswahlverfahren der Gemeinden sei transparent und diskriminierungsfrei gewesen, so das Landgericht Hannover.
Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover hat in den Verfahren (Az. 25 O 19/16 — 25 O 22-16) der Westfalen Weser Netz GmbH (WWN) gegen die Gemeinden Aerzen, Coppenbrügge, Salzhemmendorf und Emmerthal entschieden, dass das Auswahlverfahren für die Vergabe der Konzessionsrechte ordnungsgemäß durchgeführt wurde und der Vertrag mit dem Gewinner des Auswahlverfahrens, der GWS Stadtwerke Hameln GmbH (GWS), geschlossen werden darf.
Hintergrund
Die Westfalen Weser Netz GmbH ist Rechtsnachfolgerin der E.ON Westfalen Weser AG und betreibt die kommunalen Versorgungsnetze im Gebiet der Beklagten im Landkreis Hameln-Pyrmont. Die zwischen den Beteiligten geschlossenen Stromkonzessionsverträge endeten am 31. Dezember 2011.
Nachdem die Beendigung der Konzessionsverträge im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, waren die Energieversorgungsunternehmen dazu aufgefordert, schriftliche Bewerbungen einzureichen. An diesem Auswahlverfahren beteiligten sich die GWS und die WWN. Im Laufe des Verfahrens teilten die Gemeinden der WWN mit, dass das Angebot der GWS im Ergebnis besser sei und man daher einen Vertragsschluss mit dieser beabsichtige. Dieser sollte frühestens am 12. April 2016 erfolgen.
Die WWN wollte daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung verhindern, dass die Beklagten mit der GWS einen Vertrag schließen. Dazu machte sie geltend, dass die Auswahlformulierungen und die Gewichtung der rechtlichen Anforderungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen würden. Weiterhin sei die Bewertungsmethode intransparent und auf die Verdeckung von Manipulationen gerichtet und die konkrete Bewertung der Angebote fehlerhaft gewesen. Die Gemeinden waren der Ansicht, ein ordnungsgemäßes Auswahl- und Vergabeverfahren im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes durchgeführt zu haben.
Entscheidung LG Hannover
Das LG Hannover stellte im Urteil zunächst fest, dass Gemeinden beim Abschluss von Konzessionsverträgen als Unternehmer mit marktbeherrschender Stellung handeln. Demgemäß seien sie nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen. Daher muss das Auswahlverfahren so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der jeweiligen Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt.
Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt und gegenüber den Bewerbern offengelegt werden. Materiell ist eine Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien zu treffen, welche die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren - also nach an den energiewirtschaftlichen Zielen ausgerichteten Auswahlkriterien, die mit dem Wettbewerb um das Netz und der Auswahl des geeigneten Bieters erreicht werden sollen.
Im konkreten Fall habe das Auswahlverfahren den Anforderungen genügt. Die festgelegten Kriterien seien zulässig, hinreichend klar und transparent gewesen. Verfahrens- und Beurteilungsfehler wurden von der Kammer nicht festgestellt.
Konsequenzen
Die Bürgermeister der vier Gemeinden unterzeichneten nach Verkündung des Urteils die Verträge mit der GWS. Diese kündigte an, in Gespräche zur Netzübernahme mit der WWN eintreten und dabei mögliche Kooperationsalternativen prüfen zu wollen. Die Pressemitteilung des Landgerichts Hannover ist abrufbar unter www.landgericht-hannover.niedersachsen.de (Rubrik: Aktuelles und Medieninformationen / Medieninformationen).
Az.: 28.7.1-005/001 we