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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 300/2000 vom 20.05.2000
Landschaftsgesetz beschlossen
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 13. April 2000 die Änderung des Landschaftsgesetzes beschlossen. Das geänderte Landschaftsgesetz beinhaltet insbesondere in den §§ 48 a LG NRW Regelungen zur Ermittlung, Festlegung und und Meldung von FFH-Gebieten. Weiterhin wird im geänderten Landschaftsgesetz erstmalig auch eine Verbandsklage für die anerkannten Naturschutzverbände eingeführt (§ 12 b LG NRW n.F.). Für die Mitwirkung und das Klagerecht von Naturschutzverbänden ist in § 76 LG NRW n.F. eine Übergangsvorschrift vorgesehen. Danach findet die Mitwirkung der Verbände (§§ 12, 12 a LG NRW n.F.) auch auf Verfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Landschaftsgesetzes bereits eröffnet sind, wenn
1. In den Verfahren eine Mitwirkung der Träger öffentlicher Belange vorgesehen ist oder bereits stattgefunden hat und
2. diese Mitwirkung noch nicht abgeschlossen ist.
Die Verbandsklage nach § 12 b LG NRW n.F. findet nach der Übergangsvorschrift erst Anwendung auf Verwaltungsakte, die nach Inkrafttreten des neuen Landschaftsgesetzes erlassen werden. Auf bei Inkrafttreten des neuen Landschaftsgesetzes nicht bestandskräftige Verwaltungsakte findet die Regelung nur Anwendung, wenn in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände gesetzlich vorgeschrieben war.
Die Geschäftsstelle wird über die weiteren Einzelheiten berichten, sobald das neue Landschaftgesetz NRW (LG NRW) im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet worden ist. Die Verkündung ist bislang noch nicht erfolgt. Das neue Landschaftsgesetz NRW tritt einen Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Az.: II/2 60-03