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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 662/2024 vom 25.10.2024
Landtag schafft Rechtsgrundlage für Fahrradleasing für Beamte
Der Landtag hat am 10.10.2024 das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen beschlossen (Drucksache Nr. 18/9514). Mit einem Änderungsantrag vom 8.10.2024 (Drucksache 18/10970) ist dabei auch die Rechtsgrundlage für Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den berechtigten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, geschaffen worden. Hierfür hatten sich die kommunalen Spitzenverbände seit längerer Zeit eingesetzt.
Mit diesem Änderungsantrag werden die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung eines Fahrradleasing-Modells in Nordrhein-Westfalen geschaffen. Die Ermöglichung eines Fahrradleasing-Modells soll sowohl die Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen stärken als auch die nachhaltige Mobilität und den Gesundheitsaspekt durch die verstärkte Nutzung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern betonen.
Durch die Möglichkeit der Entgeltumwandlung für das Fahrradleasing wird Beamtinnen und Beamten eine finanzielle und praktische Erleichterung geboten, um umweltfreundlich und gesundheitsbewusst den Arbeitsweg oder private Wege zurückzulegen. Ähnliche Modelle haben sich in anderen Bundesländern, wie beispielsweise Baden-Württemberg, als erfolgreich erwiesen.
Die näheren Einzelheiten des Fahrradleasing-Modells bleiben einer Ausgestaltung durch Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Dienstherrn vorbehalten. Naturgemäß liegen derzeit noch keine Dienstvereinbarungen für den Beamtenbereich vor. Bei den zu erlassenden Dienstvereinbarungen kann man sich an vor Ort existierenden Dienstvereinbarungen für die Tarifbeschäftigten orientieren, wenn das Fahrradleasing für Beamte eingeführt werden soll. Sobald der Geschäftsstelle eine Dienstvereinbarung des Landes vorliegt, werden wir diese – nach Freigabe durch das Land – den Mitgliedskommunen zur Verfügung stellen.
Az.: 14.1.5-002/003