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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 46/2005 vom 10.12.2004
Landtag verabschiedet neues ÖPNV-Gesetz NRW
Der Landtag hat am 9.12.04 die Novelle zur Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNV-Gesetz NRW) in zweiter Lesung verabschiedet. Das Gesetz soll Anfang des Jahres in Kraft treten. Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, die Qualität insbesondere im Schienenpersonennahverkehr zu sichern und weiter zu verbessern. Hintergrund der Novellierung sind die extremen Verspätungen und Zugausfälle im Bahnverkehr im vergangenen Jahr.
Die Novellierung des ÖPNV-Gesetzes NRW sieht im Wesentlichen vor, dass die neun Zweckverbände die Anforderungen an die Qualität etwa hinsichtlich Pünktlichkeit, Sauberkeit oder Anschlusssicherheit in ihren Vereinbarungen mit den Eisenbahnunternehmen konkret definieren und Sanktionen für die Nichterfüllung regeln müssen. In der Vergangenheit hatten die Zweckverbände oftmals Schwierigkeiten, angemessene Vertragsstrafen bei Qualitätsdefiziten in ihre Verkehrsverträge aufzunehmen. Die Neuregelung im ÖPNV-Gesetz soll ihre Verhandlungsposition deutlich ausbauen.
Weitere Eckpunkte des geänderten ÖPNV-Gesetzes des Landes sind unter anderem, dass
die Agentur Nahverkehr NRW GmbH Vorschläge unterbreitet, die die einzelnen allgemeinen Qualitätsmerkmale wie zum Beispiel Pünktlichkeit oder Sauberkeit konkretisiert und überwacht. Die im letzten November gegründete gemeinsame Managementgesellschaft von Land und Zweckverbänden soll zudem einen jährlichen Qualitätsbericht erstellen, der Grundlage für die Fortentwicklung der Qualitätsanforderungen sein wird.
in den Nahverkehrsplänen der 54 Kreise und Kreisfreien Städte sowie der neun Zweckverbände die auf die Verhältnisse vor Ort bezogene Konkretisierung der Qualitätsanforderungen erfolgen soll. Die Verkehrsunternehmen haben die Vorgaben der Nahverkehrspläne zu berücksichtigen. Für den Schienenpersonennahverkehr werden die Qualitätsvorgaben in den jeweiligen Verkehrsverträgen oder den Zuwendungsbescheiden an die Eisenbahnunternehmen umgesetzt.
die Zweckverbände auf die Aufnahme von "Mobilitätsgarantien" in die Tarifbestimmungen der Verkehrsverbünde - also deren allgemeinen Geschäftsbedingungen - hinwirken sollen. Gegenwärtig bestehen diese bereits in einigen Verkehrsverbünden für Zeitkartenkunden.
Az.: III 810-2