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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 150/1998 vom 20.03.1998
Lastenhandhabungs-Verordnung
In den Mitteilungen des NWStGB 1993, Nr. 43, 1994 Nr. 542, 1996 Nr. 235 und 517 hatte die Geschäftsstelle über den Fortgang der Umsetzung der EU-Richtlinie 90/269/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten zum Schutz der Lendenwirbelsäule berichtet. Ausgangspunkt war insbesondere die Frage, ob und inwieweit die EU-Richtlinie 90/269/EWG nach ihrer Umsetzung in bundesdeutsches Recht eine Neuanschaffung von Abfallgefäßen erforderlich machen kann, wenn im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung bislang nur Abfallgefäße ohne Rollen sowie ohne Griffe in einer Höhe von 90 cm über dem Erdboden (z.B. 35 l/50 l Ringgefäße aus Metall) im Einsatz sind.
Die EU-Richtlinie 90/269/EWG ist nunmehr in bundesdeutsches Recht umgesetzt. Denn zwischenzeitlich wurde das Arbeitsschutzgesetz im Bundesgesetzblatt 1996, S. 1246 ff. verkündet und auf der Grundlage des § 19 Arbeitsschutzgesetz von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine "Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (sog. Lastenhandhabungs-Verordnung)" erlassen.
Gleichwohl steht z. Zt. noch die Erarbeitung konkreter Vorgaben für die Entsorgungspraxis aus. Diese konkreten Vorgaben für die Praxis sollen durch die Berufsgenossenschaften erarbeitet werden. Zur Zeit liegt aber lediglich ein Entwurf des BAGUV für neue Unfallverhütungsvorschriften (UVV) im Bereich der Abfallbeseitigung vor. Dieser Entwurf der neuen UVV "Abfallbeseitigung" ist allerdings noch nicht verabschiedet worden. In dem Entwurf der UVV "Abfallbeseitigung" wird darauf hingewiesen, daß eine weitere UVV "Manuelle Handhabung von Lasten" in Vorbereitung ist. Ein Entwurfstext zu dieser UVV "Manuelle Handhabung von Lasten" ist allerdings noch nicht fertiggestellt. Nach einer telefonischen Mitteilung der Berufsgenossenschaften für Fahrzeughaltungen ist jedoch vorgesehen, daß die Berufsgenossenschaften bis April/Mai 1998 konkrete Handreichungen herausgeben werden, wobei bislang Übergangsfristen bei einer gegebenfalls erforderlichen Umstellung auf andere Abfallgefäß-Typen nicht vorgesehen sind.
Die Geschäftsstelle hat zur abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage den Deutschen Städte- und Gemeindebund ersucht, ein abschließendes Votum der Berufsgenossenschaften zu einzuholen, ob eine Neuanschaffung von Abfallgefäßen ( mit Rollen, Griffhöhe 90 cm über dem Erdboden, keine Notwendigkeit des Tragens und Hebens in die Schüttungsvorrichtung des Abfallfahrzeuges) noch im Jahr 1998 anzustreben ist, soweit im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung bislang noch anderweitige Abfallgefäße (z.B. metallische Ringgefäße mit einem Fassungsvolumen von 35 l/50l ohne Rollen und ohne Griffe 90 cm über dem Erdboden) im Einsatz sind. Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß im Zusammenhang mit der Lastenhandbungs-Verordnung auch zu prüfen sein wird, ob und inwieweit Restmüllsäcke anstelle von Restmüllgefäßen weiterhin in Einsatz gebracht werden können. Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten, sobald ein abschließendes Votum der Berufsgenossenschaften über den Deutschen Städte- und Gemeindebund eingeholt werden konnte.
Az.: II/2 31-15 qu/g