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StGB NRW-Mitteilung 193/1998 vom 20.04.1998
Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlaß von Wahlen
Die Benutzung von Geräten zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen durch an der Wahl teilnehmende Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen ist gemäß § 10 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz in den letzten 4 Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag selbst, - ggf. nach Maßgabe ordnungsbehördlicher Verordnung der Gemeinden - zulässig. Wir weisen darauf hin, daß Einzelheiten zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlaß von Wahlen in einem gemeinsamen Runderlaß des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Innenministers vom 29.06.1979, zuletzt geändert am 25.03.1994, (MBl.NW. 1994 S. 553) geregelt sind.
Az.: I/2 024-00-1