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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 163/1998 vom 05.04.1998
Leasing als Sonderfinanzierungsform für kommunale Investitionen
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte sind seit der Reform der Gemeindeordnung nicht mehr genehmigungs- sondern anzeigepflichtig. Vor diesem Hintergrund hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Runderlaß vom 09.02.1998 (Az.: III B 3 - 5/601 - 3762/98, MBl. NW. 1998, S. 229) den Runderlaß zur Kreditwirtschaft der Gemeinden vom 23.06.1989 (SMBl. NW. 652) insbesondere hinsichtlich des Leasings erweitert. Im einzelnen trifft der Runderlaß folgende Aussagen:
"(...) 4. Leasing als Sonderfinanzierungsform für kommunale Investitionen
4.1 Grundzüge der Finanzierungsform
Leasing ist die langfristige Vermietung (Anmietung) von beweglichen und unbeweglichen Investitionsgütern, wenn ein späterer Eigentumsübergang vertraglich ermöglicht wird. Die Dauer des Vertrages und die Höhe der Leasingraten werden so bemessen, daß der Leasinggeber während der Vertragsdauer seine Investitionskosten ganz oder zumindest zum überwiegenden Teil decken kann. Die Leasingrate (Miete) setzt sich aus den Kapitalkosten sowie einem Zuschlag für Kosten, Risiko und Gewinn des Leasinggebers zusammen. Kosten des Leasingobjektes wie Abgaben, Versicherungen u. ä. werden dem Leasingnehmer meistens gesondert in Rechnung gestellt. Instandhaltung und Unterhaltung des Objektes werden in der Regel vom Leasingnehmer unmittelbar getragen.
Bei den Leasing-Objekten kann es sich sowohl um bewegliches Anlagevermögen, z.B. EDV-Anlagen, Telekommunikationsanlagen, Fahrzeuge (Mobilienleasing) als auch um unbewegliches Anlagevermögen, z.B. Bürogebäude, Sportanlagen (Immobilien-Leasing) handeln.
Leasingverträge werden von Leasinggesellschaften angeboten, deren alleiniger Geschäftszweck in der Errichtung (bzw. Erwerb) und der langfristigen Vermietung von Investitionsgütern besteht. Die Investitionskosten werden vollständig oder nahezu in voller Höhe fremdfinanziert.
Bei Immobilien-Leasing wird in der Regel für das jeweilige Vorhaben eine eigene Objektgesellschaft, normalerweise eine Tochtergesellschaft der Leasinggesellschaft, gegründet. Diese Objektgesellschaft ist wirtschaftlich und rechtlich Eigentümer und Vermieter des Leasingobjektes.
Innerhalb des Leasing hat sich als besondere Finanzierungsform das Fonds-Leasing entwickelt. Für kommunale Immobilien-Investitionen wird i.d.R. ein sog. geschlossener Fonds aufgelegt, der nur das eine Objekt hält. Fonds-Leasing bindet Privatkapital ein, wobei sich die Fondszeichner als Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft beteiligen. Die Beteiligung kann entweder direkt oder über einen Treuhänder (Bank, Treuhänder-GmbH) erfolgen. Sie wird für die Anleger dadurch interessant, daß sie die beim Fonds entstehenden Anlaufverluste (z.B. Abschreibungen, Zinsen, Werbungskosten) steuerlich geltend machen können.
4.2 Haushaltsrechtliche Aspekte
4.2.1 Wirtschaftlichkeitsvergleich
Die Finanzierung von Investitionen mittels Leasing ist ein kreditähnliches Rechtsgeschäft. Leasingverträge bedeuten eine langdauernde Belastung des kommunalen Haushalts und berühren die Leistungsfähigkeit der Gemeinde wie eine Kreditaufnahme. Daher ist es ebenso wie bei der Kreditaufnahme unverzichtbare Voraussetzung, daß die übernommene Verpflichtung die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde (GV) nicht gefährdet (§ 85 Abs. 1 und 4 GO). Im wirtschaftlichen Ergebnis kommen Leasingverträge einer Stundung und Verzinsung des Kaufpreises bzw. einem langfristigen Teilzahlungskredit gleich, wenn die Kommune ihr Ankaufsrecht zum Ende der Vertragslaufzeit ausübt.
Der Haushaltsgrundsatz, daß die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen ist (§ 75 Abs. 2 GO), gilt auch für den Abschluß von Leasingverträgen. Da es sich in der Regel bei Leasingobjekten, insbesondere bei Immobilien-Leasing, um Investitionsvorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung handelt, ist durch Vergleich die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln (§ 10 Abs. 2 GemHVO).
Die Kommune muß im konkreten Fall durch eine umfassende, bis zur vollständigen Tilgung der Herstellungskosten reichende Vergleichsrechnung darlegen, daß die Leasingfinanzierung im Vergleich zur herkömmlichen Kommunalkreditfinanzierung insgesamt gesehen wirtschaftlich mindestens ebenso günstig ist. Ein Vergleich von Annuitäten während der Grundmietzeit mit den Jahresraten einer Kommunalkreditfinanzierung während desselben Zeitraumes reicht dazu nicht aus. (...)
4.3 Zuwendungsrecht
(...) Landeszuweisungen an Kommunen sollen u.a. der kommunalen Vermögensbildung dienen. Die Förderung kommunaler Investitionen mit staatlichen Zuwendungen setzt daher grundsätzlich voraus, daß die Kommune Eigentümer des zu fördernden Objektes wird. Würde die Kommune eine Landeszuwendung an den Leasinggeber, der Steuervergünstigungen in Anspruch nimmt, weiterleiten, käme es zu einer Subventionierung, die aus Sicht des Landes als nicht vertretbar angesehen werden kann.
Investitionen der Kommunen, die über Leasingverträge finanziert werden, können aus den genannten Gründen in der Regel nicht mit Landesmitteln gefördert werden; dies gilt auch für zu zahlende Leasingraten. Soweit dieses im Einzelfall nicht gilt, ist die Landeszuwendung in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. (...)"
Az.: IV/1-904-04