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StGB NRW-Mitteilung 703/1999 vom 20.10.1999

Leistungen für Asylbewerber bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Das Asylbewerberleistungsgesetz ist von seinen Auswirkungen für die kommunale Ebene von besonderer Bedeutung insbesondere deshalb, weil vielfach die Länder die Aufwendungen der Kommunen für Asylbewerber nicht vollständig übernehmen. Insbesondere die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt für Asylbewerber werden häufig thematisiert. Aktuell hat sich der Präsident des Hessischen Rechnungshofes (überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften) an den Bundesminister Walter Riester gewandt und auf mögliche zusätzliche Belastungen der kommunalen Gebietskörperschaften durch diese Regelung hingewiesen. Im folgenden ist das Schreiben im Wortlauf abgedruckt.

"Gestatten Sie mir, Sie auf einen Sachverhalt aufmerksam zu machen, den ich in Hessen dem Landtag, der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden bereits vor einigen Wochen vorgetragen habe.

In meinem Siebenten Zusammenfassenden Bericht zur Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften hatte ich festzustellen, dass die Leistungen für Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 5. August 1997 anders behandelt werden als die Krankheitskosten für gesetzlich Krankenversicherte. Deren Kosten für Arznei- , Verband- und Heilmittel sind budgetiert, die Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung bestimmt das Maß des ärztlichen Honorars.

Es bedarf keiner Erläuterung, dass die Budgetierung für die gesetzlich Krankenversicherten zu einem anderen Verhalten der Ärzteschaft gegenüber den Patienten geführt hat. Insoweit ist das seinerzeit verfolgte Ziel der Kostendämpfung erreicht worden.

Hingegen haben die kommunalen Gebietskörperschaften die Kosten für die Leistungen an Asylbewerber bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu tragen, ohne dass sie dafür in irgendeiner Form einer Budgetierung unterliegen. Ob seinerzeit bei der Formulierung des Asylbewerberleistungsgesetzes diese Frage als nicht klärungsbedürftig betrachtet oder schlicht übersehen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis und Beurteilung. Ich habe allerdings in meinem Bericht zum Ausdruck gebracht, dass ich in der mangelnden Budgetierung der Krankheitskosten für Asylbewerber eine Gerechtigkeitslücke zum Nachteil der gesetzlich versicherten Bevölkerung erkenne. Ich hege auch die Sorge, dass in der Öffentlichkeit falsche Signale gesetzt würden, falls sich die gesetzlich Versicherten bei der Zuteilung ärztlicher Leistungen oder Arzneimitteln gegenüber Asylbewerbern benachteiligt fühlen sollten.

Derzeit mag das Verfahren unter Hintanstellung des Gleichbehandlungsgebots unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten noch hinnehmbar sein, weil die Krankheitsaufwendungen für Asylbewerber angesichts ihrer günstigen demographischen Struktur noch gering sind. Da aber zu befürchten ist, dass sich die Altersstruktur ändert, ist langfristig von einer massiven zusätzlichen Belastung der kommunalen Gebietskörperschaften auszugehen.

Ich habe daher die Bitte an Sie, dieser Frage nachzugehen und in Zusammenarbeit mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden eine Lösung zu entwickeln, die es auch in Zukunft den kommunalen Gebietskörperschaften ermöglicht, die nicht unbeträchtlichen Aufwendungen für Asylbewerber bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt tragen zu können.

Ich habe mir erlaubt, Durchschriften dieses Schreibens der Hessischen Staatskanzlei, den im Bundestag vertretenen Fraktionen sowie dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Landkreistag zuzuleiten."

Quelle: DStGB Aktuell 3999

Az.: I/2 807

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