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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 527/1999 vom 20.08.1999
Leistungsstufen gem. § 27 Bundesbesoldungsgesetz
Aufgrund von Fortbildungsveranstaltungen eines Mitarbeiters des Finanzministeriums NW sowie einer vereinzelten Literaturauffassung (Clemens u.a., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 27 Anm. 3) sind Irritationen im kommunalen Bereich aufgetreten. Die genannten Auffassungen gehen nämlich davon aus, daß Städte und Gemeinden verpflichtet seien, die in § 27 Abs. 3 BBesG vorgesehenen Leistungsstufen zu vergeben. Die Geschäftsstelle des NWStGB empfiehlt, dieser Ansicht nicht zu folgen. Städte und Gemeinden sind vielmehr in der Entscheidung frei, ob sie von dem Instrumentarium des § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG Gebrauch machen wollen oder nicht. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß gem. § 2 Abs. 3 der Leistungsstufenverordnung NW Leistungsstufen nur festgesetzt werden dürfen, wenn und soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Zum anderen eröffnet die Formulierung von § 27 Abs. 3 Satz 1 ("kann") Ermessen. Dieses Ermessen wird nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn Kommunen aus sachlichen Gründen (z. B. schlechte Finanzlage) von der Vergabe von Leistungsstufen keinen Gebrauch machen. Eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null, davon Gebrauch machen zu müssen, ist für die Geschäftsstelle unter keinem Aspekt ersichtlich.
Az.: I/1 043-02-0