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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 728/2017 vom 06.11.2017
Leitfaden zu Vergabe öffentlicher Bauaufträge und Selbstreinigungsmaßnahmen
Das BMUB hat im Rahmen des Forschungsprogramms „Zukunft Bau“ einen „Leitfaden zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge“ erarbeiten lassen. Damit soll der Bundesbauverwaltung der praktische Umgang mit der durch die Vergaberechtsreform 2016 erstmals in das nationale Vergaberecht eingeführte Möglichkeit der Selbstreinigung eines Bieters (§ 6f EU VOB/A, § 125 GWB) erleichtert werden.
Gründe zum Ausschluss eines Bieters vom Vergabeverfahren knüpfen an seine mangelnde Zuverlässigkeit an. Liegt ein Ausschlussgrund vor, können betroffene Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergreifen und damit ihre Zuverlässigkeit wiedererlangen. Im Fall einer erfolgreichen Selbstreinigung darf ein Unternehmen nicht von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Für eine erfolgreiche Selbstreinigung muss ein Unternehmen im Regelfall aktiv und umfassend an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, eine Schadenswiedergutmachung betreiben und konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass vergleichbare Rechtsverstöße in Zukunft vermieden werden. Der öffentliche Auftraggeber muss die vorgelegten Tatsachen und Nachweise umfassend prüfen und bewerten und bei der Prüfung der Eignung berücksichtigen.
Selbstreinigungsmaßnahmen sind von den Vergabestellen zwingend zu berücksichtigen und zu bewerten. Insofern hat das Verständnis und die Anwendung der rechtlichen Bestimmungen für die Vergaberechtspraxis grundlegende Bedeutung. Die Bestimmungen sind dabei im Einzelnen für die Praxis schwer handhabbar, da sie eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten und kaum handhabbare Direktiven für das Ausfüllen des Beurteilungsspielraums des Auftraggebers genannt werden. Die vergaberechtliche Selbstreinigung stellt somit bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge ein wichtiges und gleichzeitig herausforderndes Themenfeld dar.
Ziel des Forschungsprojektes war die Entwicklung eines Leitfadens für die Praxis zur praktischen einheitlichen Handhabung der Prüfung von Selbstreinigungsmaßnahmen. In einfach umzusetzender Form sollte aufgezeigt werden,
- wann eine Selbstreinigung überhaupt in Betracht kommt,
- welche Selbstreinigungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen,
- in welcher Weise die Unternehmen die Durchführung von Selbstreinigungsmaßnahmen nachweisen können und
- wie diese Nachweise geprüft und bewertet werden können.
Im Rahmen des Forschungsprojektes wurden Voraussetzungen, Verfahren und Rechtswirkung der vergaberechtlichen Selbstreinigung im Zusammenspiel mit den jeweiligen Ausschlussgründen vertieft untersucht und im Endbericht beschrieben. Der daraus entwickelte Leitfaden gibt den öffentlichen Vergabestellen praktische Hinweise zum konkreten Umgang mit der Selbstreinigung.
Er enthält Prüfblätter mit Handlungsanweisungen für jeden einschlägigen Ausschlussgrund. In den einzelnen Prüfblättern sind die erforderlichen Prüfungsschritte schematisch dargestellt. Zudem werden taugliche Nachweismöglichkeiten aufgezeigt. Schließlich wurde ein Vorschlag für ein Standardschreiben als Hilfestellung für die Vergabestellen entwickelt, mit dem sie die Durchführung von Selbstreinigungsmaßnahmen abfragen können.
Der Endbericht, der Leitfaden und das Musteranschreiben des Auftraggebers an betroffene Bieter kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/FP/ZB/Auftragsforschung/3Rahmenbedingungen/2016/selbstreinigung/01-start.html?nn=436654¬First=true&docId=1631226 .
Zwar ist am 29. Juli 2017 das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) in Kraft getreten, das die Prüfung einer Selbstreinigung zukünftig dem dieses Register führenden Bundeskartellamt zuweist. Jedoch treten die im Gesetz normierten Melde-, Abfrage und Prüfpflichten erst in Kraft, wenn eine Rechtsverordnung der Bundesregierung die näheren Einzelheiten geregelt und das Bundeskartellamt die technisch-organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat. Hiermit wird im Zeitraum 2019/2020 gerechnet, siehe hierzu im einzelnen auch StGB NRW-Mitteilung 531/2017 vom 19.07.2017. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Leitfaden eine wertvolle Hilfestellung für die Praxis darstellen.
Az.: 21.1.1.3-007/002 gr