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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 151/2015 vom 25.02.2015
Leitfaden zur Erfassung von Brachflächen
Das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) hat als LANUV-Arbeitsblatt 26 aktuell den „Leitfaden zur Erfassung von Brachflächen in Nordrhein-Westfalen“ herausgegeben. Der Leitfaden, der unter Mitarbeit des StGB NRW erstellt worden ist, beschreibt die für die Erfassung von Brachflächen notwendigen Datengrundlagen und Arbeitsschritte und stellt Identifizierungsmerkmale solcher Flächen an Beispielen vor.
In weiteren Kapiteln werden Hinweise zur Datenhaltung, Fortschreibung und Erweiterung z. B. für kommunale Brachflächenkataster gegeben. Wegen der unterschiedlichen Randbedingungen in den Kommunen beinhaltet die dargestellte Vorgehensweise ausreichend Gestaltungsspielraum, z. B. hinsichtlich der Abgrenzung des Untersuchungsgebietes und der zu verwendenden Datengrundlagen.
Mit dem Leitfaden werden keine datenbanktechnischen Bausteine für die Erfassung und Darstellung von Brachflächen vorgegeben. Hierfür können die in den Kommunalverwaltungen vorhandenen Werkzeuge genutzt werden. Der Leitfaden richtet sich insbesondere an kommunale Vertreter der Wirtschaftsförderung und von Umwelt- und Planungsämtern.
Keine Erfassungspflicht
Zwar gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Erfassung von Brachflächen und zur Bereitstellung von Flächeninformationen in einem Kataster. Allerdings wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten vom 11.06.2013 die Ermittlung von Flächenpotenzialen als Abwägungsgrundlage festgeschrieben. Das städtebauliche Bodenschutzgebot des § 1 a Abs. 2 BauGB wurde dahingehend ergänzt, dass zukünftig die Umwandlung von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen nachvollziehbar begründet werden soll.
Zur Umwandlung der o. g. Flächen sind daher in die Begründung von Bebauungsplänen gemäß § 9 Abs. 8 BauGB und von Flächennutzungsplänen nach § 6 Abs. 5 BauGB Ausführungen aufzunehmen. Ihnen sollen Ermittlungen zu Innenentwicklungspotenzialen zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Leerstand in Gebäuden, Baulücken und Nachverdichtungspotenziale auf Grundstücken zählen können.
In diesem Sinne gibt § 200 Abs. 3 BauGB den Kommunen die Möglichkeit, ein Baulandkataster zu erstellen. Hierunter fallen auch Brachflächenkataster, auch wenn die erfassten Flächen nicht unmittelbar oder in absehbarer Zeit für eine Bebauung zur Verfügung stehen. Die Kataster dienen der Flurstück genauen Darstellung entsprechender Flächen mit Angabe der Adressen und der Flächengröße und sind damit in erster Linie für die kommunale Verwaltung ein wichtiges Werkzeug.
Die Wiedernutzung von Brachflächen, die oft in Verbindung mit der Sanierung von Altlasten steht, ist in Nordrhein-Westfalen ein wichtiger Baustein für die nachhaltige Verringerung des Flächenverbrauchs. So ist das Brachflächenrecycling auch im Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten (AAV) in NRW verankert.
Auch die novellierten Förderrichtlinien für Bodenschutz und Altlastensanierung sehen als neuen Fördertatbestand die Altlastenerfassung sowie die Erfassung von Brachflächen und von Entsiegelungspotenzialen vor (siehe StGB-Mitteilung vom 10.02.2015). Der Leitfaden kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internetangebot des StGB NRW (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinfo & Service ≥ Fachgebiete ≥ Bauen und Vergabe heruntergeladen werden.
Az.: II gr-ko