Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 353/2003 vom 23.04.2003

Leitlinien zur Novellierung der Trinkwasserverordnung

Im Rahmen der Umsetzung der seit 01.01.2003 geltenden neuen Trinkwasserverordnung erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) derzeit bundesweite Empfehlungen bzw. Leitlinien, die den Umgang mit der neuen Trinkwasserverordnung erleichtern sollen. Für kommunale Wasserversorgungsunternehmen beanspruchen die vorgelegten „Leitlinien zum § 9 der Trinkwasserverordnung 2001 - Maßnahmen im Fall nicht eingehaltener Grenzwerte und Anforderungen" besondere Aufmerksamkeit. Auf Wunsch der Länder hatte das BMGS die Erarbeitung dieser Leitlinien zum Vollzug des § 9 Trinkwasserverordnung 2001 durch das Umweltbundesamt zugesagt, da die Entscheidung, ob das Vorliegen einer Grenzwertüberschreitung von Parametern der Trinkwasserverordnung von 2001 eine Gesundheitsgefährdung für die betroffene Bevölkerung darstellt, im Einzelfall problematisch sein kann und zu erheblichen Konsequenzen für das Wasserversorgungsgebiet führt.
 
Bundesweit sind in den vergangenen Wochen den Gesundheitsämtern die Leitlinien zum Vollzug des § 9 Trinkwasserverordnung als internes Arbeitsmaterial mit empfehlendem Charakter zur Verfügung gestellt worden, um eine möglichst einheitliche Vorgehensweise zu ermöglichen.
 
In den Leitlinien sind Tabellen mit Werten, bis zu denen eine Abweichung zugelassen werden kann (Parameterhöchstwerte), in Abhängigkeit von maximal zulässigen Abweichungsdauern angegeben, die helfen sollen, die Situation bei der Überschreitung eines Grenzwertes der Trinkwasserverordnung gesundheitlich einzuordnen und adäquate Entscheidungen zu treffen. Das BMGS weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Parameterhöchstwerte keine neuen Grenzwerte neben denen der Trinkwasserverordnung 2001 darstellen, sondern lediglich als Anhaltspunkte für die gesundheitliche Bewertung einer Grenzwertüberschreitung und im Rahmen der Einzelfallentscheidung als Kriterien für die Bewertung der Überschreitung sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen dienen.
 
Die Leitlinien zum § 9 der Trinkwasserverordnung 2001 sind in unserem Intranet unter Fachinfo & Service\Finanzen und Kommunalwirtschaft\Wasserversorgung abrufbar.

Az.: IV/3 815-00

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