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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 44/1999 vom 20.01.1999
Leitzinsen nach der Einführung des Euro
Wie sich aus dem Euro-Einführungsgesetz des Bundes vom 09.06.1998 (BGBl I, S.1242) und dem Euro-Einführungsgesetz NW vom 24.11.1998 (SGV NW, S.686) ergibt, wird der Diskontsatz durch den Basiszinssatz gem. § 1 Abs. 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ersetzt. Dieser Basiszinssatz ist der am 31.12.1998 geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, fortgeschrieben auf der Grundlage der Veränderung der Bezugsgröße nach § 1 Abs. 2 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes. Der Lombardsatz und der FIBOR werden ersetzt durch diejenigen Zinssätze, die der Funktion dieser beiden Sätze am ehesten entsprechen. Durch die Lombard-Überleitungs-Verordnung vom 18.12.1998 (BGBl I, S.3819) wurde festgelegt, daß an die Stelle des Lombardsatzes der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) tritt.
Diese Überleitungsvorschriften gelten für alle bundes und landesrechtlichen Regelungen sowie für Verwaltungsakte, die auf diesen beruhen. Fraglich ist, ob dies auch für die Bezugnahme auf den Lombardsatz in § 16 Abs. 2 VOB / B gilt. Die VOB sind keine gesetzlichen Regelungen, sondern von den Verdingungsausschüssen vereinbarte Vertragsbedingungen. Sie sind allerdings durch das kommunale Haushaltsrecht (§ 31 GemHVO NW) gesetzlich vorgegeben, so daß nach der Rechtsaufassung der Geschäftsstelle mittelbar die Regelungen über die Überleitung des Lombardsatzes auch hier einschlägig sein dürften. Mithin ist die Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung sinngemäß auch auf die Bezugnahme auf den Lombardsatz in § 16 Abs. 2 VOB /B anzuwenden.
Der an die Stelle des Lombardsatzes tretende SRF-Satz beträgt seit dem 01.01.1999 zunächst 3,25%, um den Marktteilnehmern die Umstellung auf den Euro-Geldmarkt zu erleichtern. Der EZB-Rat beabsichtigt allerdings, den SRF-Satz ab dem 21.01.1999 auf 4,5% zu erhöhen.
Az.: IV/1 960-00