Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 194/2000 vom 05.04.2000

Lernmittelfreiheitsgesetz

Der Abgeordnete Tenhumberg (CDU) hatte in der Kleinen Anfrage 1538 vom 19.01.2000 folgende Fragen an die Landesregierung gerichtet:

1. Wie hoch und wann wurden der Durchschnittsbetrag und der Eigenanteil durch Rechtsverordnung mit welchen Beträgen festgelegt?

2. Wie hoch sind die tatsächlichen aktuellen Anschaffungskosten der Schulbücher pro Schüler (gegliedert nach Jahrgang und Schulform)?

3. Beabsichtigt die Landesregierung, den Durchschnittsbetrag durch Rechtsverordnung den aktuellen Kostenverhältnissen anzupassen?

4. Sieht die Landesregierung besondere Probleme im Rahmen des Lehrmittelfreiheitsgesetzes im Zuge einer Neugründung einer Schule?

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung hat am 28. Februar 2000 im Einvernehmen mit dem Finanzminister die Fragen wie folgt beantwortet (Drucksache 12/4749 vom 01.03.2000):

Zur Frage 1:

Die Durchschnittsbeträge sind in der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG) vom 24. März 1982, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 1989 (SGV. NW. 223/BASS 16-01 Nr. 1), festgesetzt worden. Die Höhe der Durchschnittsbeträge richtete sich nach Schulstufen, Schulformen und Schultypen. Der als Anlage beigefügten Rechtsverordnung sind die Durchschnittsbeträge im Einzelnen zu entnehmen. Nach § 1 Abs. 2 VOzLFG beträgt der Eigenanteil der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages.

Die Durchschnittsbeträge sind zum Schuljahr 1985/86 und zum Schuljahr 1989/90 durch die Änderungsverordnungen vom 6. März 1985 (GV. NW. S. 306) und 13. April 1989 (GV. NW. S. 231) angehoben worden.

Zur Frage 2:

Die aktuellen durchschnittlichen Anschaffungskosten der Schulbücher pro Schülerin/Schüler (gegliedert nach Jahrgang und Schulform) werden gegenwärtig nicht erhoben und sind daher nicht bekannt. Sie könnten nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand ermittelt werden.

Zur Frage 3:

Eine Anpassung der Durchschnittsbeträge an die Preissteigerungen für Schulbücher ist im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage der kommunalen Schulträger zurzeit nicht beabsichtigt.

Zur Frage 4:

Nein.

Die Geschäftsstelle bittet um Kenntnisnahme.

Az.: IV/2 215-1/1

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