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StGB NRW-Mitteilung 193/2020 vom 23.03.2020
LG Berlin: BVerfG soll über Berliner Mietendeckel entscheiden
Das Landgericht Berlin zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit des am 23.02.2020 in Kraft getretenen sogenannten „Berliner Mietendeckels" (Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung – MietenWoG Bln). Die 67. Zivilkammer hat deshalb mit Beschluss vom 12.03.2020 in einem Berufungsverfahren beschlossen, dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorzulegen (Az.: 67 S 274/19).
In einem Mieterhöhungsklageverfahren hatte das Amtsgericht Spandau die beklagten Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 895 Euro auf 964,61 Euro mit Wirkung ab dem 01.06.2019 verurteilt. Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung haben sich die Mieter unter anderem auf den im Verlauf des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen „Berliner Mietendeckel" berufen und geltend gemacht, der mit der klagenden Vermieterin geschlossene Mietvertrag unterfalle dem „Mietenstopp" des Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln.
In der jetzt ergangenen Entscheidung vertritt das LG Berlin die Auffassung, dass die gesetzlichen Vorschriften des „Berliner Mietendeckels" formell verfassungswidrig sind. Dem Land Berlin habe insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Aus diesem Grund erfolge die Vorlage an das BVerfG. Im Fall der Verfassungsgemäßheit des „Mietendeckels", könnten sich die Mieter auf den dort angeordneten "Mietenstopp" berufen.
Az.: 20.4.2.2-002/002 St