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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 68/2022 vom 06.01.2022
LG Frankenthal zum Sturz durch Mülltonne
Das LG Frankental hat mit Urteil vom 24.09.2021 ( 4 O 25/21) einen Anspruch eines gestürzten Radfahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen dessen überwiegenden Mitverschuldens verneint. Der Kläger war als Radfahrer auf einem Radweg unterwegs. Seiner Schilderung nach erkannte er, dass sich auf dem Radweg zwei Mülltonnen befanden. Beim Versuch, diesen auszuweichen, fuhr er gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich schwer. Mit seiner Klage verlangte er nun von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er behauptete: Die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, so dass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Dieses stelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Mit diesem Vortrag konnte der Kläger nicht durchdringen. Zwar kann – so das LG Frankenthal (Rheinland-Pfalz) - das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein. Denn die Tonnen seien ein „ruhendes Hindernis“, wodurch der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das ruhende Hindernis schon von weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Denn der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.
Az.: 25.0.2.1 qu