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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 34/2013 vom 11.12.2012
LG Köln zum einstweiligen Rechtsschutz gegen Konzessionsvergabe
Das Landgericht (LG) Köln hat mit einem am 07.11.2012 verkündeten Urteil (Az.: 90 O 59/12) eine einstweilige Verfügung aufgehoben, mit der auf Betreiben des Altkonzessionärs einer Gemeinde der Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages mit einem anderen Bieter untersagt wurde. Aus Sicht des LG Köln stand dem Altkonzessionär kein Anspruch auf Unterlassung des Abschlusses des Konzessionsvertrags mit einem anderen Bieter zu.
Trotz der nur summarischen rechtlichen Prüfung im einstweiligen Verfahren enthält das Urteil verschiedene interessante Ausführungen zu der Überprüfung von Konzessionsvergabeentscheidungen durch Zivilgerichte. Das LG weist zunächst darauf hin, dass der Altkonzessionär die verschiedenen Einwände gegen die Kriterien der Konzessionsvergabe und deren Gewichtung erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht habe und während des Verfahrens die Sachverhalte nicht gerügt habe. Aus Sicht des LG sei der Altkonzessionär deswegen - in analoger Anwendung des § 107 Abs. 3 GWB - mit diesen Einwänden präkludiert. Da der Altkonzessionär im Rahmen des Verfahrens ausführlich rechtlich argumentiert habe und auch eine Rechtsabteilung habe, wäre ihm auch eine Rüge möglich gewesen.
Das LG sieht bei der Bewertung der Angebote auch einen Beurteilungsspielraum der Gemeinde, der nur begrenzt überprüfbar sei. Im Einzelnen hatte der Altkonzessionär die Bewertung der Angebote - die er einem internen Gutachten, das für die Gemeinde erstellt wurde, entnahm - vor allem in Bezug auf die Ausgestaltung des Konzessionsvertrages kritisiert. Im Rahmen des Verfahrens konnte er keine Auskunft dazu geben, auf welche Weise er das interne Gutachten, das grundsätzlich keinem der Bieter zugänglich war, erlangt hatte. Das LG sah darin einen Umstand, der es schon fraglich erscheinen lasse, ob der Altkonzessionär als zuverlässiger Vertragspartner in Betracht komme.
Die Entscheidung des LG Köln ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Energiewirtschaft abrufbar.
Az.: II/3 811-00/1