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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 312/2021 vom 20.05.2021
LG Köln zur Mitbenutzung der kommunalen Altpapiertonne
Das Landgericht Köln (LG Köln) hat mit Urteil vom 26.04.2021 (Az. 20 O 493/17 - nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein privater Systembetreiber des Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen auf der Grundlage des Verpackungsgesetzes (VerpackG) verpflichtet ist, einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Stadt, Gemeinde und Kreis) den Aufwand für die Miterfassung der Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton in den kommunalen Altpapiergefäßen zu ersetzen. Dieses gilt nach dem LG Köln auch dann, wenn zurzeit ein vertragsloser Zustand besteht, weil sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit dem Systembetreiber nicht einigen konnte.
Es besteht ein Aufwandsersatzanspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gegen den privaten Systembetreiber (§§ 670 ff. BGB).
Die Übernahme der Einsammlung der Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Karton bei privaten Endverbrauchern entsprach – so das LG Köln – auch dem Willen des privaten Systembetreibers (§ 683 Satz 1 BGB). Insbesondere hatte der private Systembetreiber nicht erklärt, die Sammlung selbst durchführen zu wollen, sondern war grundsätzlich stets daran interessiert, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Klägerin) diese Aufgabe durchführt. Unabhängig davon war – so das LG Köln - ein entgegenstehender Wille des beklagten Systembetreibers gemäß §§ 679, 683 Satz 2 BGB auch unbeachtlich, da die Erfüllung der Entsorgungsverpflichtung im öffentlichen Interesse gelegen hat.
Die durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geltend gemachten Aufwendungen waren – so das LG Köln – auch nachvollziehbar. Die Jahresabschlüsse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Klägerin) waren durch unabhängige Wirtschaftsprüfer geprüft worden. Diese hatten einen uneingeschränkten, beanstandungsfreien Bestätigungsvermerk erteilt. Im Übrigen habe auch ein Sachverständiger – so das LG Köln - die geltend gemachten Positionen der Kostenrechnung überprüft und sei zu dem gleichen Ergebnis gekommen.
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Klägerin) durfte – so das LG Köln – entsprechend den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW neben Personal-, Material- und Sachkosten auch anteilige Verwaltungsgemeinkosten einkalkulieren. Ebenfalls sei es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin weitere Personalkosten – etwa Beihilfe- und Reisekosten – veranschlagt habe. Diese Personalkosten stünden im engen sachlichen und funktionalen Zusammenhang zu der Geschäftsbesorgung, zumal die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts in noch größerem Umfang an gesetzliche Vorgaben im Rahmen ihrer Arbeitgeber und Dienstherrenfunktion gebunden sei und Kosten für Beihilfen oder vergleichbare Leistungen schlichtweg systembedingt anfallen würden.
Ferner weist das LG Köln darauf hin, dass eine Berechnung der Aufwendungen auf der Grundlage des Volumenanteils der Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton an der gesamten Altpapierfraktion gerechtfertigt sei. § 22 Abs. 4 Satz 5 Verpackungsgesetz (VerpackG) eröffne ausdrücklich die Möglichkeit, eine Berechnung des auf den Systembetreiber anfallenden prozentualen Anteils auf der Grundlage des festgestellten Volumens der Verkaufsverpackungen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin auch den prozentualen Volumenanteil der PPK-Verkaufsverpackungen in Ansatz bringen, da es – anders als bei der Ermittlung der Erlösbeteiligung – auf den Gewichtsanteil der Verkaufsverpackungen für die Konzeption des Sammelsystems nicht angekommen sei.
Hinzu kam laut dem LG Köln, dass die Klägerin eine spezifische Sortieranalyse durchgeführt hatte, welche die jeweiligen Volumen- und Masseanteile konkret wiedergaben.
Schlussendlich folgte das LG Köln auch der Argumentation des privaten Systembetreibers nicht, dass sämtliche Personal- und Transportkosten als „Sowieso-Kosten“ unberücksichtigt zu lassen seien, weil der öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ohnehin über die kommunalen Altpapiergefäße Druckerzeugnisse wie z. B. Zeitungen, Zeitschriften und Schreibpapier im Rahmen seiner Abfallentsorgungspflicht einsammeln müsse. Es sei sachgerecht, wenn der private Systembetreiber sich entsprechend seines Anteils an PPK-Verkaufsverpackungen und unter Berücksichtigung seines eigenen Marktanteils an den Entsorgungskosten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beteiligen habe.
Az.: 25.0.8 qu