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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 562/2019 vom 30.10.2019
LG München: Nach EuGH-Urteil sind auch HOAI-Umbauzuschlag europarechtswidrig
Das LG München I hat mit Beschluss vom 24. September 2019 - 5 O 13187/19 - auf der Grundlage des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 entschieden:
- Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI zu den Mindestsätzen nicht mehr anzuwenden.
- Die Mindestsätze der HOAI sind auch nicht zwingend die „übliche Vergütung" nach § 632 Abs. 2 BGB.
- Der Umbauzuschlag nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI dient der Durchsetzung der Mindestpreisgarantie und ist deshalb ebenso unanwendbar.
Problem/Sachverhalt
Der Auftragnehmer (AN) wurde durch den Auftraggeber (AG) mit den Gewerken Heizung, Lüftung, Sanitär (HLS) und Elektrotechnik im Rahmen der Sanierung und des Dachausbaus eines Häuserblocks beauftragt. Die Beauftragung erfolgte teilweise schriftlich, teils durch einseitige Beauftragung des AG. Der AN wollte im Wege der einstweiligen Verfügung eine Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs erwirken. Er stützte seinen Anspruch auf die schriftlichen Vereinbarungen, teils auf die HOAI unter Einbeziehung eines Umbauzuschlags i. H. v. 20 Prozent und zog bereits geleistete Zahlungen ab. Der AN meint, dass hinsichtlich der Gewerke ohne schriftliche Vereinbarung die Mindestsätze nach der HOAI nach wie vor anwendbar seien und macht das nach der HOAI berechnete Honorar als Forderung geltend.
Entscheidung
Das LG München I ist mit dem OLG Celle (Urteil vom 17. Juli 2019 sowie dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.09.2019) sowie auch dem StGB der Auffassung, dass aufgrund des EuGH-Urteils vom 4. Juli 2019 die Mindestsätze nach der HOAI unanwendbar sind. Mit der Feststellung des EuGH zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze nach der HOAI gehe eine Pflicht der deutschen Gerichte einher, das Preisrecht unangewendet zu lassen. Dies schließe auch die Regelung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI zum Umbauzuschlag ein, da diese der Durchsetzung der Mindestpreisgarantie diene und damit die Entscheidung des EuGH anwendbar sei. Auch seien die Mindestsätze der HOAI nicht als die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Erforderlich sei eine Ermittlung des Honorars im Wege eines Sachverständigengutachtens. (Quelle: ibr-online 2019, 3394)
Die Entscheidung des LG München I ist eine weitere Entscheidung, die sich einreiht in die zahlreichen Urteile zur sofortigen, also mit dem EuGH-Urteil erfolgten Unwirksamkeit der Mindestsätze nach der HOAI und die die StGB-Auffassung bestätigt. Bemerkenswert ist vor allem, dass das LG München I sowohl den Umbauzuschlag für unwirksam hält als auch die Mindestsätze nicht per se als die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB ansieht.
Az.: 20.5.1-002/002 we