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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 310/2003 vom 24.03.2003
Liberalisierung des internationalen Güterverkehrsmarktes
Die Liberalisierung des internationalen Güterverkehrsmarktes in den Mitgliedstaaten soll am 25. März 2003 in Kraft treten. Damit wird das erste Eisenbahnpaket der EU, den Eisenbahnunternehmen den Eisenbahnfernverkehr in europäischem Maßstab ermöglichen. Mit dem Eisenbahnpaket oder auch "Eisenbahninfrastrukturpaket" sind drei Richtlinien der Europäischen Union gemeint, deren Bestimmungen bis zum 15. März 2003 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.
Es handelt sich bei den Richtlinien um die Richtlinie 2001/12/EG, die grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste und die Ausdehnung der Zugangsrechte auf dem innerstaatlichen Teil des transeuropäischen Schienengüterverkehrsnetzes zum Gegenstand hat. Rund 70 - 80 % des Eisenbahngüterverkehrs wird über die Strecken des transeuropäischen Schienengüterverkehrsnetzes abgewickelt. Ab dem 15. März 2008 soll das gesamte europäische Eisenbahnnetz für grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste geöffnet sein. Die Richtlinie sieht des Weiteren vor, dass für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten und den Betrieb der Infrastruktur getrennte organisatorische Einheiten einzurichten sind. Allen Eisenbahnunternehmen soll ein diskriminierungsfreier Zugang zum Eisenbahnmarkt ermöglicht werden, in dem wesentliche Aufgaben wie die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, die Erhebung von Nutzungsentgelten oder die Erteilung von Genehmigungen unbeeinflusst vom jeweiligen ehemaligen Monopolisten erfolgen kann.
Die zweite Richtlinie ist die Richtlinie 2001/13/EG, welche die Bedingungen für die Genehmigung zur Erbringung von Güterverkehrsdiensten auf dem transeuropäischen Schienengüterverkehrsnetz festlegt. Die Richtlinie enthält die finanziellen, wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen, denen Eisenbahnunternehmen genügen müssen. Die erteilten Genehmigungen werden der Kommission angezeigt und im europäischen Amtsblatt veröffentlicht.
Die dritte Richtlinie ist Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigungen. Diese Richtlinie enthält Bestimmungen über das Kapazitätsmanagement sowie die Struktur von Nutzungsentgelten für die allgemeine Infrastruktur. Danach erstellt und veröffentlicht der Betreiber von Eisenbahninfrastruktur seine Nutzungsbedingungen für die Infrastruktur. Die Nutzungsbedingungen enthalten Angaben über Netzzugangsbedingungen, die Regeln für die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten, Angaben zur Art des Fahrwegs und zu eventuellen Beschränkungen sowie eine Beschreibung der Entgeltstruktur und der Konfliktlösungsmechanismen bei miteinander konkurrierenden Anträgen zur Fahrwegnutzung.
Die Europäische Union erhofft sich damit eine Steigerung der rückläufigen Zahlen im Schienengüterverkehr. Derzeit werden nur noch 8 % des gesamten Gütertransportes in der Europäischen Union auf der Schiene transportiert.
Az.: III 640 - 00