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StGB NRW-Mitteilung 697/2020 vom 23.11.2020
Live-Streaming und Aufzeichnungen von Ratssitzungen
Die Geschäftsstelle erreicht aktuell einige Anfragen zum Live-Streaming von Ratssitzungen.
Hierzu lässt sich allgemein Folgendes sagen:
Während solcher Aufzeichnungen im Live-Streaming werden personenbezogene Daten der jeweiligen Anwesenden verarbeitet. Diese Verarbeitung bedarf nach Art. 6 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) einer datenschutzrechtlichen Rechtfertigung. In Betracht kommt hierfür nur eine vorherige Einwilligung, da die Alternativen des Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ausscheiden.
Neben den Vorteilen von Live-Streaming-Angeboten oder Aufzeichnungen ist weiterhin zu bedenken, dass die Ratsarbeit ein kommunales Ehrenamt darstellt. Die Ehrenamtlichen sind rhetorisch nicht genauso geschult und vorbereitet wie Berufspolitiker. Aus diesem Grund könnten bei dem Einen oder Anderen Hemmungen entstehen und die Mitarbeit in der Kommunalpolitik unattraktiver werden. Wegen dieser allgemeinen Bedenken haben sich die kommunalen Spitzenverbände stets gegen eine verbindliche Regelung in der GO NRW ausgesprochen.
Den Kommunen steht es dennoch frei, solche technischen Möglichkeiten unter Wahrung der Datenschutzvorschriften zu nutzen. Das bedeutet, jedes Ratsmitglied muss einer etwaigen Aufnahme zustimmen. Ein Widerspruch einer einzelnen Person führt dazu, dass sichergestellt werden muss, keine personenbezogenen Daten dieser Person verarbeitet werden. Andernfalls läge ein Datenschutzverstoß vor.
Der Widerspruch einzelner Ratsmitglieder führt unter Umständen zu einem erhöhten Aufwand während des Live-Streamings, da die betreffende Person weder bildlich gezeigt noch deren Wortbeiträge übertragen werden dürfen. Eine technisch gegebenenfalls handhabbarere Alternative ist die Aufzeichnung von Rats- und Ausschusssitzungen und eine anschließende Veröffentlichung. Hierbei können im Nachgang bei Widerspruch eines Einzelnen dessen Bilder und Wortbeiträge geschwärzt bzw. herausgenommen werden.
Sofern Ratssitzungen aufgezeichnet werden, müssen etwaige Löschfristen beachtet werden. Grundsätzlich sind die Daten zu löschen, wenn sie nicht mehr für den ursprünglichen Zweck benötigt werden. Es sind jedoch auch Höchstfristen festzusetzen, bis wann diese Daten gelöscht sein müssen.
Das Löschen muss auch nachweisbar stattfinden.
Es ist daher ratsam, diese organisatorischen Regelungen im Rahmen der Geschäftsordnung festzuhalten.
Az.: 17.1.1-002/001