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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 821/2023 vom 11.12.2023
LKW-Kartell hat auch Leasingnehmer und Mietkäufer geschädigt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 5. Dezember 2023 (Az. KZR 46/21) entschieden, dass in Sachen LKW-Kartell Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden auch Leasingnehmern und Mietkäufern von Lastkraftwagen zustehen können. Der BGH argumentiert, dass mit den Kaufpreisen wegen des Kartells auch die Raten für Leasingnehmer oder Mietkäufer gestiegen sind.
Ein mittelständischer Baustoffhändler hatte auf der Grundlage von zwölf Leasing- und Mietkaufverträgen von 2005 bis 2012 mittelschwere und schwere LKW genutzt, die von Daimler und anderen Herstellern stammten. Im Juli 2016 hatte die EU-Kommission festgestellt, dass Daimler und mindestens die vier weiteren Hersteller MAN, Volvo/Renault, Iveco und DAF von 1997 bis 2011 u.a. Preise, Preiserhöhungen und den Zeitplan für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeugart abgesprochen hatten. Daimler musste damals ein Bußgeld von gut einer Milliarde Euro entrichten.
Das Bauunternehmen klagte wegen der Kartellabsprachen auf Schadensersatz in Höhe von gut 50.000 Euro. Das LG Magdeburg hatte die Klage zunächst abgewiesen, das OLG Naumburg hatte dagegen einen Schadensersatz aus elf der zwölf Leasing- und Mietkaufverträge dem Grunde nach bejaht (der zwölfte war nach Kartellende abgeschlossen worden).
Der BGH hat wie die Vorinstanz die Feststellungen im Kommissionsbeschluss für bindend erachtet. Die Kartellteilnahme der Daimler AG sei damit festgestellt. Das wettbewerbsbeschränkende Verhalten war geeignet, einen Schaden der Klägerin zu begründen, weil sie Leasing- und Mietkaufverträge über LKW geschlossen hat, die sachlich und zeitlich von den Absprachen erfasst waren.
Der Klägerin sei aufgrund der Kartellabsprache auch mit der für ein Grundurteil erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Auch die für kartellbetroffene Produkte von einem Leasingnehmer oder Mietkäufer an eine Finanzierungsgesellschaft zu entrichtenden Entgelten seien kartellbedingt überhöht, wenn die Leasing- oder Mietkaufverträge auf die vollständige Deckung des jeweiligen Anschaffungspreises gerichtet seien. Aufgrund der Art und Schwere des Kartellverstoßes, der Marktabdeckung der Kartellbeteiligten im Europäischen Wirtschaftsraum von mehr als 90 Prozent und der Aufrechterhaltung des Kartells über 14 Jahre komme dem Erfahrungssatz bei der erforderlichen Gesamtabwägung ein erhebliches Gewicht zu.
Anmerkung:
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Auch Städte und Gemeinden haben im betroffenen Kartellzeitraum punktuell LKW im Rahmen von Leasing- oder Mietkaufverträgen beschafft. Daher ist die Feststellung wichtig, dass auch in derartigen Fällen den Kunden mit hoher Wahrscheinlichkeit ein kartellbedingter finanzieller Schaden entstanden ist.
Weitere Informationen:
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist abrufbar unter: www.bundesgerichtshof.de
Az.: 21.1.4.8-002/001