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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 564/2018 vom 10.10.2018
DStGB zu LKW-Maut für kommunale Fahrzeuge
Seit 1. Juli 2018 gilt die LKW-Maut auf allen Bundesfernstraßen, insgesamt 52.000 km. Im Zuge der aktuellen Diskussionen zu Änderungen zum Bundesfernstraßenmautgesetz hat sich der DStGB mit einem Brief an die verkehrs- und kommunalpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen gewendet und Ausnahmen für Kommunalfahrzeuge gefordert.
Der DStGB begrüßt grundsätzlich die Ausweitungen der LKW-Maut auf alle Bundesfernstraßen. Allerdings sind die Ausnahmen, die das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) vorsieht, im Hinblick auf Körperschaften des öffentlichen Rechts zu restriktiv gehalten.
Dies bedeutet, dass viele Fahrzeuge, die von den Kommunen oder aber von Privaten im Rahmen eines öffentlichen Auftrages eingesetzt werden, nunmehr der Mautpflicht unterliegen. So fallen unter anderem Fahrzeuge der Grünflächenämter, der Abfallbeseitigung oder sonstige Fahrzeuge, die dem Transport gemeindlicher Güter dienen, unter die Mautpflicht. Die LKW-Maut des Bundes führt somit zu einer Mehrbelastung der Kommunen.
Neben der finanziellen Belastung der betroffenen Gemeinden ist auch zu befürchten, dass es durch eine Mautpflicht für Fahrzeuge, die kommunale Pflichtaufgaben erfüllen, zu einem Anstieg der Preise und Gebühren kommen kann. Etwa wenn die Abfallentsorgung bei Grundstücken, die an einer mautpflichtigen Bundesstraße liegen, erfolgt. Denn die Gebührenpflicht besteht auch bei Ortsdurchfahrten.
Darüber hinaus lassen sich in vielen ländlichen Regionen Bundesstraßen nur mit erheblichem Zeitaufwand umfahren, was unter den Gesichtspunkten des Umweltschutzes und des wirtschaftlichen Betriebes kontraproduktiv wäre. Daher schlägt der DStGB mit Unterstützung des StGB NRW vor, dass das Gesetz um eine Ausnahme für Fahrzeuge, die im Rahmen eines öffentlichen Auftrages genutzt werden, ergänzt wird.
Insbesondere vor dem Hintergrund des Gesetzes, dass das Ziel hatte den Güterverkehr von der Straße auf die Schiene oder auf das Wasser zu verlagern, erschließt sich eine Mautpflicht für kommunale Fahrzeuge nicht. Das Ziel einer angemessenen Beteiligung des gewerblichen Güterverkehrs am Erhalt der Bundesfernstraßen, wird durch eine Ausnahme für Fahrzeuge bei der Erfüllung kommunaler Pflichtaufgaben dagegen nicht unterlaufen.
Az.: 34.4-001/003