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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 628/2015 vom 16.10.2015
Lohnsteuer und Umsatzsteuer bei Betriebsveranstaltungen
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Grundsätze zur Anwendung des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG veröffentlicht. Hintergrund ist die mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) gesetzlich geregelte Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen.
Betriebsveranstaltungen werden als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) definiert. Keine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn sich der Teilnehmerkreis nicht überwiegend aus Betriebsangehörigen etc. zusammensetzt oder nur ein einzelner Arbeit-nehmer (z. B. Betriebsangehörigkeitsjubiläum, Ausscheiden aus dem Betrieb) geehrt wird.
Unter den Begriff der Zuwendung fallen alle Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwenden muss [z. B. Speisen/Getränke, Übernachtungs-/Fahrtkosten, Musik etc., Geschenke, Zuwendungen an Begleitpersonen, Barzuwendungen (statt der zuvor gennannten Sachzuwendungen), Raummiete etc.]. Unerheblich ist dabei, ob es sich um unübliche Zuwendungen handelt (z. B. bei einem Geschenkwert von über 60 Euro).
Der Begriff „ Arbeitnehmer“ umfasst im Zusammenhang mit Zuwendungen die aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer, Praktikanten etc. sowie die Begleitpersonen. Der Vereinfachung wegen wird nicht beanstandet, wenn hier auch Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer des Konzerns einbezogen werden.
Der die Zuwendungen betreffende Freibetrag beläuft sich auf 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer, wobei Begleitpersonen keinen eigenen Freibetrag haben. Voraussetzung ist ansonsten noch, dass die Betriebsveranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebes bzw. der Abteilung offen steht. Diese Freibetragsregelung gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich; besucht der Arbeitnehmer mehr Veranstaltungen, obliegt es ihm zu entscheiden, für welche der Freibetrag genutzt werden soll.
Für die über die Freibeträge hinausgehenden Zuwendungen gelten bei der Erhebung der Lohnsteuer die allgemeinen Vorschriften (§ 40 Abs. 2 EStG). Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen kann pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.
Reisekosten fallen dann an, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstelle des Arbeitnehmers stattfindet. Diese Reisekosten fallen nicht unter die von den Arbeitnehmern zu versteuernden Zuwendungen, sondern können vom Arbeitgeber nach den Grundsätzen des § 3 Nr. 13/16 EStG steuerfrei erstattet werden.
Die Ersetzung der bisherigen lohnsteuerlichen Freigrenze durch einen Freibetrag hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Regelungen. Die mit der Lohnsteueränderungsrichtlinie 2015 (22.10.2014, BStBl I S. 1344) erhöhte sog. Aufmerksamkeitsgrenze von 60 Euro wird der Einheitlichkeit wegen auch in Abschnitt 1.8 Abs. 3 Satz 2 UStAE übernommen.
Das vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Schreiben zu den Grundsätzen der lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen wird im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden und gilt im Hinblick auf die lohn- und einkommensteuerlichen Regelungen für alle nach dem 31. Dezember 2014 endenden Lohnzahlungszeiträume sowie für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Veranlagungszeiträume. Bei der Umsatzbesteuerung von Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen gelten die veröffentlichten Grundsätze nach dem 31. Dezember 2014, wobei aus Vereinfachungsgründen auch die Anwendung dieser Grundsätze ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt zulässig ist.
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Umsatzsteuer abgerufen werden.
Az.: IV/1 41.6.8.1-003/004