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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 352/2003 vom 14.04.2003
Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Bewirtungskosten
Die Übernahme von Bewirtungskosten anlässlich eines besonderen Ereignisses bei einem Arbeitnehmer sieht die Finanzverwaltung seit einigen Jahren als einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil. Mit Urteil vom 28.01.2003 (BFH VI R 48/99) hat der Bundesfinanzhof nun in einem Musterverfahren entschieden, dass die Einladung von Geschäftsfreunden durch den Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers steuerfrei sein kann.
Im Tenor heißt es, dass "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt". Folgende Indizien sprechen für eine lohnsteuerfreie betriebliche Veranstaltung:
- Der Arbeitgeber tritt als Gastgeber auf.
- Der Arbeitgeber bestimmt die Gästeliste.
- Als Gäste sind insbesondere Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens und der Presse sowie Arbeitnehmer eingeladen. (Im Urteilsfall waren unter den 100 Gästen vier Familienangehörige des Jubilars anwesend.)
- Der Empfang findet in den Räumen des Arbeitgebers statt.
- Das Fest hat nicht den Charakter einer privaten Feier.
Im Urteilsfall waren die anteilig auf den Jubilar und dessen Familienangehörige entfallenden Aufwendungen versteuert worden. Der Bundesfinanzhof lässt offen, ob diese Vorgehensweise zutreffend war, da diesbezüglich keine Revision eingelegt wurde. Aus dieser Begründung könnte geschlossen werden, dass evtl. auch solche Aufwendungen als lohnsteuerfrei zu behandeln sind.
Die aktuelle Rechtsprechung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen. Sowohl Haftungsbescheide gegen Arbeitgeber als auch Einkommensteuerbescheide gegen betroffene Arbeitnehmer, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder durch einen Einspruch angefochten wurden, müssen nun zugunsten der Steuerpflichtigen abgeändert werden.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Lohnsteuer-Richtlinien noch unverändert weiter gelten. Nach LStR 70 Abs. 2 Nr. 3 sind übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers lohnsteuerfrei, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 110 Euro je teilnehmende Person betragen. In dem aktuellen Urteil stellt der BFH nicht auf die Höhe der Aufwendungen ab. Möglicherweise sind die genannten Veranstaltungen nun auch dann als lohnsteuerfrei zu behandeln, wenn die Aufwendungen je Teilnehmer 100 Euro übersteigen. Dieses wird aber wohl nur in einem Finanzgerichtsverfahren zu klären sein.
Az.: IV/1 921-01