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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 63/1997 vom 05.02.1997
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und Tageseinrichtungen für Kinder
Das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen hat einen Erlaß über Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen (Neubau, Umbau und Sanierung) von Tageseinrichtungen für Kinder herausgegeben. Der Erlaß ist im folgenden abgedruckt:
"Ich habe mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Gespräche geführt zum Einsatz von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten im o.g. Bereich.
Eine rechtliche Verpflichtung für die Kommunen zum Bau von Kindergärten ist nicht festgeschrieben, ergibt sich aber indirekt aus dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Einen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung gibt es nicht.
Sachlich zuständig für die Erfüllung des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die freien Träger der Jugendhilfe sind an der Umsetzung des Rechtsanspruchs beteiligt. Es ergibt sich aber für den freien Träger keine Aufnahmepflicht. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz wird derzeit durch die übergangsweise eingerichteten Stichtagsregelungen sowie Überbrückungsmaßnahmen (z.B. Erhöhung der Gruppengröße) in den bestehenden Einrichtungen bzw. außerhalb solcher Einrichtungen geregelt. Ab 01.01.1999 gilt der uneingeschränkte Rechtsanspruch.
Der Einsatz von beschäftigungswirksamen Maßnahmen läßt sich in zwei Bereichen realisieren.
I. Neubau von Kindergärten
Das Land gewährt Zuschüsse zum Bau und zur Einrichtung von Kindergärten. Dieses Programm deckt durch Festbeträge pauschaliert im Regelfall 50 v.H. der Kosten. Jeweils 25 v.H. der Kosten müssen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und vom Träger der Einrichtung übernommen werden.
Die Kombination des Baus von Kindergärten mit Beschäftigungsprojekten ist förderfähig, wenn dadurch die Verwirklichung des Projekts vorgezogen wird. Für die Beurteilung der Vorgezogenheit sind die Regelungen zu § 6 Abs. 3 ABM-Anordnung und § 2 Abs. 3 Anordnung Lohnkostenzuschüsse West zu beachten. Bei der Betrachtungsweise ist auszugehen vom 01.01.1999 (Beginn des uneingeschränkten Rechtsanspruchs). Ab diesem Zeitpunkt muß demzufolge ein ausreichendes Platzangebot vorgehalten werden. Für Neubauvorhaben kann insoweit "Zusätzlichkeit" nur angenommen werden, wenn bei einem ausreichenden Platzangebot durch die Maßnahme eine Verbesserung der bestehenden Situation (z.B. Aufgabe von Provisorien) erreicht werden soll.
II. Umbau/Renovierung von Kindergärten
Der Einsatz von beschäftigungswirksamen Maßnahmen zum Umbau von Kindergärten ist förderfähig, soweit bestehende Einrichtungen den Empfehlungen zum Bau und zur Ausstattung von Tageseinrichtungen für Kinder angeglichen werden sollen. Eine Förderung ist auch möglich, wenn aufgrund geänderter pädagogischer Konzepte der Umbau von bestehenden Einrichtungen wünschenswert ist.
Die Renovierung bestehender Einrichtungen ist den laufenden Instandsetzungs- bzw. Unterhaltungsarbeiten zuzuordnen. Eine Förderung ist nur denkbar, wenn die bestehenden Renovierungsintervalle trotz einer Beschäftigungsmaßnahme eingehalten werden, also eine zusätzliche Renovierungsmaßnahme zwischen zwei regulären Renovierungsintervallen erfolgt.
Für die beiden vorgenannten Maßnahmebereiche gilt, daß die Beschäftigungsprojekte im Vergabebereich angesiedelt werden sollen, da durch die Anbindung an Firmen eine höhere Eingliederungschance besteht.
Az.: II/2