Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 318/2018 vom 07.05.2018

Materialkonzept der AG Digitale Netze

Mit dem Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) ist das Telekommunikationsgesetz (TKG) um die Vorschrift des § 77i Abs. 7 TKG ergänzt worden. Aufgrund dieser Vorschrift können der Bund, die Länder sowie Städte, Landkreise und Gemeinden verpflichtet sein, sicherzustellen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten bzw. im Zusammenhang mit der Erschließung von Neubaugebieten geeignete passive Infrastrukturen, ausgestattet mit Glasfasern, mitverlegt werden.

Ziel der Regelung zur Mitverlegungspflicht in § 77i Abs. 7TKG ist, ohnehin stattfindende Bauarbeiten größeren Umfangs auch dazu zu nutzen, Leerrohr- und Glasfasernetze bzw. Teile solcher Netze zu errichten. Es ist wichtig, die auf diese Weise in Zukunft entstehenden Infrastrukturen von vornherein so zu errichten, dass sie von den genannten Unternehmen sinnvoll betrieben bzw. in eigene Netzinfrastrukturen integriert werden können.

Gleichzeitig sollen die zur Mitverlegung verpflichteten Gebietskörperschaften davor bewahrt werden, in die Errichtung von Infrastrukturen zu investieren, die nicht wirtschaftlich nutzbar sind oder deren Investitionskosten sich nicht über Verpachtungs-, Vermietungs- oder Verkaufserlöse refinanzieren lassen — zum Beispiel weil sie fehldimensioniert sind. Um Hinweise und Leitfäden für die Praxis zu entwickeln, hat das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur die AG Digitale Netze aus Vertretern der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Telekommunikationsbranche eingerichtet, die Hinweise zu technischen Umsetzungs- sowie Verfahrensfragen zu speziellen Aspekten des Telekommunikationsgesetzes erarbeitet.

Zur technischen Umsetzung der Mitverlegungspflicht des § 77i Abs. 7 Satz 1 TKG hat die AG ein Materialkonzept erstellt. In diesem wird ein möglichst genauer technischer Rahmen beschrieben, der sich auf den erforderlichen Mindeststandard beschränkt und bei dessen Anwendung der Rechtspflicht aus § 77i Abs. 7 TKG Genüge getan ist.  

Vor dem Hintergrund der Beschreibung von Mindeststandards sollten betroffene Wegebaulastträger aber stets in Betracht ziehen, ob und inwieweit es unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort sinnvoll ist, die zu errichtenden Infrastrukturen großzügiger und damit ggf. auch nachhaltiger zu dimensionieren. Hierdurch kann im Einzelfall sowohl die gesetzlich vorgeschriebene (entgeltliche) Bereitstellung für den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze attraktiver gestaltet und die Abnahme der Netze beschleunigt werden als auch zugleich die Versorgungslage vor Ort verbessert werden.
Weitere Informationen sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.bmvi.de/DE/Themen/Digitales/Breitbandausbau/AG-Digitale-Netze/ag-digitale-netze.html .

Az.: 31.5-001/003

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