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StGB NRW-Mitteilung 397/2007 vom 30.05.2007
Mechanische Sperre bei Videoüberwachung
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass der Sichtbereich von Kameras, die zur Videoüberwachung installiert werden, gegebenenfalls durch mechanische Sperren derart eingeschränkt werden muss, das bestimmte Bereiche nicht erfasst werden. Dies berichtet die Nordausgabe der taz vom 25.05.2007 (http://tinyurl.com/2cjk49).
Das Gericht erklärte danach reine Softwarelösungen, die bestimmte Bereiche bei Kameraschwenks etc. ausblenden, für nicht ausreichend. Im konkreten Fall ging es um Videokameras im Bereich der Reeperbahn in der Hansestadt, die bei einem Schwenk auch über ein nicht zu observierendes Mietshaus geführt werden. Eine
Schwärzung dieses Bereichs durch eine Software sei nicht ausreichend. Diese könne manipuliert werden. Allerdings wurde auch entschieden, dass der Eingangsbereich des Hauses als öffentlicher Bereich nicht zu schützen sei.
Az.: I/2 101-01-1