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StGB NRW-Mitteilung 495/2017 vom 24.07.2017
Mehr Fälle von Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in NRW 2016
Im Jahr 2016 haben die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihres Schutzauftrags in 35.011 Fällen eine Einschätzung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorgenommen. Das waren 9,4 Prozent mehr als im Jahr 2015 (32.015). Wie Information und Technik als amtliche Statistikstelle des Landes mitteilt, wurde in etwa jedem achten Fall (4.331) eine akute Gefährdung des Kindeswohls festgestellt. In 5.288 Fällen bestand eine latente Gefährdung, d. h. die Frage, ob gegenwärtig tatsächlich eine Gefahr besteht, konnte nicht eindeutig beantwortet und eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden. In 11.483 Fällen wurde zwar keine Kindeswohlgefährdung, jedoch ein Hilfebedarf festgestellt. In 13.909 Verdachtsfällen ergab sich, dass weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein Hilfebedarf bestand.
Mehr als die Hälfte der Kinder (57,8 Prozent) mit akuter Kindeswohlgefährdung wies Anzeichen für eine Vernachlässigung auf, knapp ein Drittel (33,5 Prozent) hatte Anzeichen für körperliche Misshandlung.
Die Jugendämter in NRW wurden bei rund jedem fünften (6.280) Fall von Verwandten, Bekannten oder Nachbarn des Kindes oder Jugendlichen, in 8.294 Fällen durch Polizei, Gerichte oder Staatsanwaltschaften auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hingewiesen. Das Personal von Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen (4.572) war in 13,1 Prozent der Fälle Initiator für eine Gefährdungseinschätzung.
Nach § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) des Anfang 2011 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes ist eine Gefährdungseinschätzung vom Jugendamt vorzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen eingetreten oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. (Quelle: IT.NRW)
Az.: 37.0.5.2.1 — 001 / 003