Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 474/2014 vom 01.08.2014

Mehr Gefährdungseinschätzungen 2013 durch NRW-Jugendämter

Im Jahr 2013 haben die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihres Schutzauftrags in 30.546 Fällen eine Einschätzung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorgenommen. Das waren 8,8 Prozent mehr als im Jahr 2012 (28.075). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als statistisches Landesamt mitteilt, wurde in etwa jedem neunten Fall (3 528) eine akute Gefährdung des Kindeswohls festgestellt. In 4.659 Fällen bestand eine latente Gefährdung, d. h. die Frage, ob gegenwärtig tatsächlich eine Gefahr besteht, konnte nicht eindeutig beantwortet, eine Kindeswohlgefährdung jedoch nicht ausgeschlossen werden. In 9.831 Fällen wurde zwar keine Kindeswohlgefährdung, jedoch ein Hilfebedarf festgestellt. Bei 12.528 Verdachtsfällen ergab sich, dass weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein Hilfebedarf bestand.

Mehr als ein Viertel (26,2 Prozent) der Kinder mit einer akuten Kindeswohlgefährdung war noch keine drei Jahre, mehr als ein Drittel (37,5 Prozent) zehn bis 17 Jahre alt. Nahezu die Hälfte der Kinder (48,1 Prozent) mit akuter Kindeswohlgefährdung wies Anzeichen für eine Vernachlässigung auf, über ein Viertel (26,7 Prozent) Anzeichen für körperliche Misshandlung.

Die Jugendämter wurden in jeweils 21 Prozent der Fälle durch Verwandte, Bekannte oder Nachbarn (6.550) bzw. durch Polizei, Gericht, und Staatsanwaltschaften (6.481) auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hingewiesen. Das Personal von Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und -pflegepersonen (3.870) war in knapp 13 Prozent der Fälle Initiator für eine Gefährdungseinschätzung.

Auf Grundlage des Anfang 2011 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes nach § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) ist eine Gefährdungseinschätzung vom Jugendamt vorzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen eingetreten oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. Ergebnisse für kreisfreie Städte und Kreise sind im Internet abrufbar unter http://www.it.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2014/pdf/206_14.pdf .

Az.: III 717

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