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StGB NRW-Mitteilung 535/2016 vom 19.07.2016
Mehr Gefährdungseinschätzungen durch NRW-Jugendämter 2015
Im Jahr 2015 haben die Jugendämter in Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihres Schutzauftrags in 32.015 Fällen eine Einschätzung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorgenommen. Das waren 1,3 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (2014: 31.612). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als statistisches Landesamt mitteilt, wurde dabei in etwa jedem achten Fall (3.938) eine akute Gefährdung des Kindeswohls festgestellt. In 5.044 Fällen bestand eine latente Gefährdung, d. h. die Frage, ob gegenwärtig tatsächlich eine Gefahr besteht, konnte nicht eindeutig beantwortet, eine Kindeswohlgefährdung aber auch nicht ausgeschlossen werden. In 10.637 Fällen wurde zwar keine Gefährdungssituation, jedoch ein Hilfebedarf festgestellt. Bei 12.396 Verdachtsfällen ergab sich, dass weder eine Kindeswohlgefährdung noch ein Hilfebedarf bestand.
Nahezu zwei Drittel der Kinder (61,9 Prozent) mit akuter Kindeswohlgefährdung wiesen im vergangenen Jahr Anzeichen von Vernachlässigung auf; bei knapp einem Drittel (32,0 Prozent) gab es Anzeichen für körperliche Misshandlung. Die Jugendämter in NRW wurden bei rund jedem fünften Fall (6.247) durch Verwandte, Bekannte oder Nachbarn, in 7.075 Fällen durch Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hingewiesen. Das Personal von Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und -pflegepersonen (4.197) war in 13,1 Prozent aller Fälle Initiator für eine Gefährdungseinschätzung.
Nach § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) des Anfang 2011 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes ist eine Gefährdungseinschätzung vom Jugendamt vorzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen eingetreten oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist. (Quelle: IT.NRW Nr. 188/2016 vom 19. Juli 2016)
Az.: 35.0.1-005/001