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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 78/1998 vom 20.02.1998
Mehrwertsteuererhöhung und Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
Die zum 01.04.1998 beschlossene Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 15 auf 16 v.H. wird keine Auswirkungen auf die Höhe der Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer (zum Ausgleich für die weggefallene Gewerbekapitalsteuer) haben. Aufgrund wiederholter Anfragen aus den Mitgliedsstädten und -gemeinden besteht Anlaß zu der Klarstellung, daß aufgrund der Verwendung dieser Mehreinnahmen für die Rentenversicherung die Städte und Gemeinden weder unmittelbar über ihren Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, noch mittelbar über den Steuerverbund im kommunalen Finanzausgleich von diesen Mehreinnahmen profitieren. Auf der Ausgabenseite ihrer Haushalte dagegen werden die Städte und Gemeinden aufgrund der Verteuerung ihrer Güter- und Dienstleistungskäufe ab April 1998 zusätzlich belastet.
Die Reservierung dieser Mehreinnahmen für die Rentenversicherung ist technisch durch Vorwegentnahme bei der Umsatzsteuerverteilung geregelt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz stehen vom Aufkommen der Umsatzsteuer dem Bund 1998 vorab 3,64 v.H. und ab 1999 5,63 v.H. des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund des zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung zu. Von dem nach dieser Vorwegentnahme verbleibenden Umsatzsteueraufkommen erhalten dann die Gemeinden ihren Anteil von 2,2 v.H. Das danach verbleibende Aufkommen verblieb bisher im Verhältnis 50,5 : 49,5 auf Bund und Länder aufgeteilt.
Az.: IV