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StGB NRW-Mitteilung 619/2015 vom 14.10.2015
Meldepflicht für Flüchtlinge und Asylbewerber-Erlass des MIK NRW
Mit Erlass vom 05.12.2014 hatte das Ministerium das Verfahren bei und infolge der Anmeldung von Flüchtlingen in Aufnahmeeinrichtungen des Landes dargestellt. Nach den dem Ministerium vorliegenden Informationen hat sich dieses Verfahren als fehleranfällig und für die Meldebehörden sehr aufwändig erwiesen. Durch den enormen Zustrom von Flüchtlingen und Asylbewerbern ist - so das Ministerium in seinem Erlass vom 02.10.2015- ein stabiles Verfahren zur melderechtlichen Anmeldung dieses Personenkreises sowohl von Seiten der Aufnahmeeinrichtungen (einschließlich der von den Kommunen im Wege der Amtshilfe für das Land betriebenen Notunterkünfte) als auch von den Meldebehörden vielfach nicht zu leisten. Daher hat es seinen Erlass wie folgt geändert bzw. ergänzt: „Flüchtlinge und Asylbewerber unterliegen der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 Meldegesetz NRW (MG NRW) und ab dem 1.11.2015 nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG). Dies gilt auch im Fall einer Unterbringung in einer ZUE oder einer Notunterkunft des Landes.“
Bezüglich der Erfüllung der Meldepflicht durch Flüchtlinge und Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen des Landes (einschließlich Notunterkünfte) weist das Ministerium auf folgendes hin: „Zur Gewährleistung dieser Meldepflicht erachte ich es für zulässig, dass von dem in § 17 Abs. 1 MG NRW/§ 23 BMG beschriebenen Verfahren, insbesondere dem persönlichen Erscheinen des Betroffenen und der Leistung der Unterschrift, abgewichen werden darf. Unter Hinweis auf die Regelungen in § 4a MG NRW bestehen keine Bedenken, die Anmeldung im Melderegister (sowie die spätere Abmeldung zur Registerbereinigung) an Hand einer von den Bezirksregierungen für die jeweilige Einrichtung regelmäßig den Meldebehörden vorzulegenden Aufstellung der in der Einrichtung wohnenden Personen vorzunehmen“
Im Hinblick auf das Verfahren bei der Anmeldung nach Zuzug in den Zuständigkeitsbereich anderer Meldebehörden ist — so das Ministerium - bei der Anmeldung Folgendes zu beachten: „Bei Flüchtlingen, die möglicherweise bislang unter einer der bekannten Adressen einer ZUE oder Notunterkunft geführt wurden, ist vor Auslösung des Rückmeldeverfahrens das Verfahren des Vorausgefüllten Meldescheins (VAMS) nach § 17 Abs. 2 MG NRW/§ 23 BMG (ab 1.11. verpflichtend) auch ohne Anwesenheit des Betroffenen zu nutzen. Erfolgt keine Identifizierung, erachte ich es für vertretbar, das DSMeld-Feld für Zuzug aus dem Ausland zu nutzen“.
Der (vollständige) Erlass vom 02.10.2015 ist für die Mitglieder des Verbandes in dessen Internetangebot (Mitgliederbereich) unter Rubrik „Fachinfo & Service / Fachgebiete / Recht und Verfassung/ Flüchtlingsbetreuung/Allgemeine Informationen" abrufbar.
Az.: I/1 16.1.4.2