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StGB NRW-Mitteilung 311/1999 vom 20.05.1999
Melderecht - Hauptwohnung für Eheleute
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (Az.: 1 C 25.98) gelten auch Ehepaare als Familie im Sinne des Melderechtes und müssen eine einzige gemeinsame Hauptwohnung haben. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz ist die Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Dasselbe gilt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen.
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatten beide Ehepartner seit 5 ½ Jahren die beiden Wohnungen jeweils beibehalten, wobei die Partner jeweils in den ca. 75 Kilometer entfernt gelegenen Orten beschäftigt sind. Die Ehepartner wollten an den beiden Wohnungs- bzw. Arbeitsorten auch die Hauptwohnung beibehalten. In der ersten Instanz entschied das VG Mannheim, ein Ehepaar sei noch keine Familie. Deshalb gelte die Meldevorschrift nicht, wonach die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie die Hauptwohnung beider Ehepartner ist. Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht. Auch für Ehegatten gelte die häusliche Gemeinschaft und damit die Vorschrift der Familienwohnung.
Az.: I/2 110-01